Worum geht es im CopeCart Coaching Urteil des LG Nürnberg-Fürth?
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 6 O 2414/25) über die Rückabwicklung eines Online-Coachings entschieden, das über die Plattform CopeCart angeboten wurde. Gegenstand war das Trading-Coaching „Trading Mastery“ von Alexander Maschke.
Der Kläger hatte den Vertrag am 27. März 2024 mit CopeCart geschlossen und für das Programm 4.756,43 Euro bezahlt. Das Angebot umfasste unter anderem:
- den Zugang zu einem Videoportal,
- wöchentliche Live-Calls, nach der Angebotsbeschreibung in der Regel fünf Trainings pro Woche,
- den Zugang zu einer Analyseseite für Indizes, Rohstoffe und Aktien,
- die Möglichkeit, ein Echtgeld-Tradingkonto über 20.000 Euro zu erhalten.
Der Vertrag wurde nicht unmittelbar mit dem Coach, sondern mit CopeCart geschlossen. CopeCart trat dabei als Resellerin auf und ließ die Leistung durch den registrierten Vendor erbringen. Genau diese Vertragsgestaltung ist bei vielen über CopeCart abgewickelten Coaching-Angeboten relevant: Vertragspartner und tatsächlicher Anbieter der Inhalte sind nicht immer dieselbe Person.
Dass Gerichte die Rolle von CopeCart und die Wirksamkeit der darüber geschlossenen Verträge bereits mehrfach beurteilt haben, zeigt auch eine weitere Entscheidung. Im Beitrag „OLG Beschluss Koblenz CopeCart: Wichtiger Hinweis zur Unwirksamkeit von Coaching-Verträgen“ erfahren Sie, welche Bedeutung die dortige Entscheidung für die Rückforderung von Coaching-Zahlungen haben kann.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2024 forderte der von uns vertretene Kläger CopeCart zunächst außergerichtlich zur vollständigen Rückzahlung der 4.756,43 Euro auf. Dabei berief er sich auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 FernUSG und setzte eine Frist bis zum 9. Dezember 2024. Hilfsweise berief er sich außerdem auf ein Widerrufs- und Anfechtungsrecht.
Das Gericht sprach dem Kläger letztlich 3.962,69 Euro zuzüglich Prozesszinsen zu. Den vollständigen Betrag erhielt er nicht zurück, weil das Gericht einen Wertersatz für die Nutzung des Coaching-Angebots anrechnete.
Warum war der Coaching-Vertrag nach Auffassung des Gerichts nichtig?
Der Kern des Urteils liegt im Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG. Nach § 7 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wenn die erforderliche Zulassung fehlt.
Ob das FernUSG auf einen Coaching-Vertrag anwendbar ist, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Welche Merkmale dafür erfüllt sein müssen, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Wann greift das FernUSG beim Coaching-Vertrag?“.
Das Gericht sah die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags als erfüllt an. Es ging nicht von einer bloßen individuellen Beratung aus, sondern von einer entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich Trading.
CopeCart hatte dagegen argumentiert, dass es sich um einen Beratungsvertrag und nicht um Fernunterricht handele. Es gebe keinen strukturierten Lehrplan und im Vordergrund stehe die individuelle Gewinnsteigerung. Außerdem sollten die wissensvermittelnden Live-Calls die Videoinhalte zeitlich deutlich überwiegen. CopeCart bestritt darüber hinaus eine ausreichende Überwachung des Lernerfolgs und vertrat die Auffassung, das FernUSG sei auf den als Unternehmer handelnden Kläger nicht anwendbar. Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht.
Besonders relevant waren dabei folgende Punkte:
- Die Wissensvermittlung erfolgte jedenfalls zu einem wesentlichen Teil über jederzeit abrufbare Videos.
- Die Live-Calls fanden im Gruppenrahmen statt und ersetzten keine persönliche, individuell zugeschnittene Beratung.
- Teilnehmer konnten in den Calls Rückfragen stellen. Das genügte dem Gericht als Form der Lernerfolgskontrolle.
- CopeCart verfügte unstreitig nicht über eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Gerade die fehlende Zulassung kann für die Wirksamkeit eines Coaching-Vertrags entscheidend sein. Warum die „ZFU-Zulassung beim Coaching“ so wichtig ist und welche Folgen eine fehlende Zulassung haben kann, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Dabei kommt es für die Anwendung des FernUSG nicht darauf an, ob die vermittelten Trading-Kenntnisse besonders hochwertig oder tatsächlich erfolgversprechend sind. Nach der vom Gericht herangezogenen BGH-Rechtsprechung ist für die Vermittlung von „Kenntnissen“ und „Fähigkeiten“ keine bestimmte Mindestqualität erforderlich.
Das LG Nürnberg-Fürth stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Online-Unterricht. Begriffe wie „Kenntnisse“, „Fähigkeiten“ und „Überwachung des Lernerfolgs“ sind weit auszulegen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Programm als Coaching, Mentoring, Beratung oder Masterclass vermarktet wird. Maßgeblich ist, was vertraglich tatsächlich geschuldet wird.
Auch die Anforderungen an die Überwachung des Lernerfolgs sind vergleichsweise niedrig. Nach der vom LG Nürnberg-Fürth herangezogenen BGH-Rechtsprechung kann es bereits genügen, wenn Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit haben, in einer begleitenden Veranstaltung Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Grundsätzlich kann bereits eine einzige solche Lernkontrolle ausreichen.
Mehr zu den gesetzlichen Voraussetzungen lesen Sie hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?
Welche Rolle spielten Videos und Live-Calls?
Ein wichtiger Streitpunkt war das Verhältnis zwischen den vorproduzierten Videos und den Live-Calls. CopeCart argumentierte, die Live-Calls würden den Umfang der asynchronen Wissensvermittlung durch Videos erheblich überwiegen. Aus Sicht des Klägers durfte dagegen nicht allein quantitativ verglichen werden, wie viele Stunden Videos und Live-Veranstaltungen angeboten wurden. Schließlich bestand ein wesentlicher Teil des Angebots lediglich in der Möglichkeit, an regelmäßig stattfindenden Live-Calls teilzunehmen.
Dass Live-Calls die Anwendung des FernUSG nicht automatisch ausschließen, zeigt auch eine andere gerichtliche Entscheidung. Im Beitrag „Urteil LG Karlsruhe CopeCart / Nicklas Spelmeyer: Coaching-Vertrag nichtig trotz Live-Calls“ zeigen wir, warum Live-Elemente allein einen Coaching-Vertrag nicht aus dem Anwendungsbereich des FernUSG herausnehmen müssen.
Für die rechtliche Einordnung eines Online-Coachings kommt es deshalb nicht allein darauf an, wie viele Live-Calls theoretisch angeboten werden. Entscheidend ist die konkrete Struktur des Programms und welche synchronen und asynchronen Bestandteile vertraglich geschuldet werden.
Gilt das FernUSG nur für Verbraucher?
Nein. Das ist ein wesentlicher Punkt der Entscheidung. CopeCart hatte unter anderem eingewandt, der Kläger habe den Vertrag im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Das Gericht stellte klar, dass dies für die Anwendung des FernUSG nicht entscheidend ist.
Auch Unternehmer können sich grundsätzlich auf die Nichtigkeit eines nicht zugelassenen Fernunterrichtsvertrags berufen. Wer ein Coaching für Selbstständigkeit, Vertrieb, Trading, Marketing oder geschäftliche Zwecke gebucht hat, sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass Ansprüche ausgeschlossen sind.
Auch andere Gerichte haben sich bereits mit der Wirksamkeit von über CopeCart abgeschlossenen Coaching-Verträgen beschäftigt. Welche weiteren rechtlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen können, lesen Sie im Beitrag „LG Flensburg CopeCart: Urteil zu Coaching-Verträgen und Schneeballsystemen“.
Warum musste der Kläger trotzdem Wertersatz leisten?
Die Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags führt nicht automatisch dazu, dass jede Zahlung vollständig zurückzuerstatten ist. Wurden Leistungen bereits genutzt, kann ein Wertersatzanspruch bestehen.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger 33 Mal in das System eingeloggt. Das Gericht bewertete die Nutzung angesichts der Laufzeit von zwölf Monaten, der angebotenen Live-Calls und des Videozugangs als eher geringfügig. Es schätzte den Wert der Nutzung auf zwei Monate und setzte deshalb 793,74 Euro als Wertersatz an.
CopeCart hatte einen deutlich höheren Wertersatz verlangt. Das Unternehmen argumentierte, die Coaching-Gebühr sei branchenüblich und angemessen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger andernfalls einen anderen Coaching-Anbieter beauftragt hätte, da er fest entschlossen gewesen sei, einen Trading-Kurs zu buchen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht in vollem Umfang, sondern orientierte den Wertersatz an der tatsächlichen Nutzung.
Von der gezahlten Summe von 4.756,43 Euro waren damit 3.962,69 Euro zurückzuzahlen. Die Entscheidung zeigt: Auch wenn Inhalte geöffnet oder einzelne Calls wahrgenommen wurden, ist eine Rückforderung nicht zwingend ausgeschlossen. Der Umfang der tatsächlichen Nutzung kann aber die Höhe des Rückzahlungsanspruchs beeinflussen.
Die Frage des Wertersatzes wird allerdings nicht von allen Gerichten identisch beurteilt. Eine für Coaching-Kunden besonders interessante Entscheidung erläutern wir im Beitrag „Urteil AG Neubrandenburg CopeCart Manuela Bieder: Kein Wertersatz bei nichtigem Coaching-Vertrag“.
Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht keine Beweisaufnahme durchführte. Die Entscheidung beruhte damit insbesondere auf dem vorgetragenen Vertragsinhalt, den eingereichten Unterlagen und dem Parteivortrag.
Welche Rolle spielten Widerruf und Anfechtung?
Der Kläger stützte seine Rückforderung nicht ausschließlich auf das FernUSG. Hilfsweise machte er geltend, ihm hätten als Verbraucher ein Anfechtungs- und Widerrufsrecht zugestanden. Diese Rechte habe er bereits mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25. November 2024 ausgeübt.
CopeCart bestritt dagegen sowohl das Bestehen eines Widerrufsrechts als auch eines Anfechtungsgrundes. Für den zugesprochenen Rückzahlungsanspruch war letztlich bereits entscheidend, dass das Gericht den Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG als nichtig ansah.
Welche Voraussetzungen dafür gelten und worauf Sie gegenüber CopeCart achten sollten, erfahren Sie im Beitrag „CopeCart Widerruf: Was Sie als Kunde jetzt wissen sollten“.
DSGVO-Auskunft und Schadensersatz: Warum hatte die Klage nur teilweise Erfolg?
Zusätzlich verlangte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie mindestens 1.000 Euro Schadensersatz.
Die datenschutzrechtlichen Ansprüche waren damit ein eigenständiger Teil des Verfahrens und von der Frage der Wirksamkeit des Coaching-Vertrags zu trennen. Der Auskunftsanspruch war während des laufenden Verfahrens Gegenstand der Auseinandersetzung. Mit dem zusätzlich verlangten DSGVO-Schadensersatz konnte der Kläger dagegen nicht durchdringen.
Für einen DSGVO-Schadensersatz genügt ein bloßer Verstoß gegen Datenschutzvorschriften nicht. Erforderlich sind vielmehr ein konkret eingetretener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.
Meiner Einschätzung nach war die Geltendmachung des Schadensersatzes in diesem Fall auch ein Versuch, auszuloten, inwieweit neben dem Auskunftsanspruch zusätzliche Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Nach meiner Praxiserfahrung werden Auskunftsansprüche von den Gerichten eher zugesprochen, während DSGVO-Schadensersatz deutlich höhere Anforderungen stellt. Dass der Kläger mit diesem Teil seiner Forderungen nicht vollständig durchdrang, wirkte sich auch auf die Kostenverteilung des Rechtsstreits aus.
Dieser Teil des Urteils betrifft nicht die Frage, ob der Coaching-Vertrag wirksam war. Er zeigt aber, dass Datenschutzansprüche sauber begründet und konkret belegt werden müssen.
Besonderheit des Verfahrens: Vergleich zunächst geschlossen und dann widerrufen
Auch der Prozessverlauf war ungewöhnlich. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst ein Vergleich geschlossen. Der Mandant entschied sich anschließend jedoch dafür, diesen Vergleich zu widerrufen und das Verfahren fortzuführen. Er wurde zuvor darüber aufgeklärt, dass damit das Risiko verbunden war, am Ende schlechter dazustehen. Im konkreten Fall zahlte sich die Entscheidung aus: Das Gericht sprach ihm anschließend den überwiegenden Teil seiner Zahlung zu.
Was bedeutet das Urteil für CopeCart-Kunden?
Das Urteil ist ein deutliches Signal für Kunden, die ein hochpreisiges Online-Coaching über CopeCart gebucht haben. Es ist aber keine automatische Rückzahlungsgarantie für sämtliche Programme. Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von diesen Fragen ab:
- Wurde überwiegend Wissen vermittelt oder stand eine echte individuelle Beratung im Vordergrund?
- Gab es Videos, Module, Aufgaben, Gruppen-Calls oder sonstige Lerninhalte?
- Konnten Sie Fragen stellen und dadurch eine Kontrolle Ihres Lernfortschritts erhalten?
- Verfügte der Anbieter beziehungsweise Vertragspartner über eine ZFU-Zulassung?
- Wie intensiv haben Sie die Inhalte tatsächlich genutzt?
Wie unterschiedlich die rechtliche Bewertung einzelner CopeCart-Verträge ausfallen kann, zeigt ein weiteres Verfahren. Im Beitrag „Urteil AG Lippstadt CopeCart GmbH: Was das Urteil für Ihren Coaching-Vertrag bedeutet“ erfahren Sie, welche Schlüsse sich aus dieser Entscheidung für die Prüfung des eigenen Vertrags ziehen lassen.
Auch die Bezeichnung des Angebots ist nicht entscheidend. Ein Anbieter kann die Leistung als Coaching oder Beratung bezeichnen – erfüllt die tatsächliche Vertragsgestaltung die Voraussetzungen des § 1 FernUSG, kann dennoch ein zulassungspflichtiger Fernunterrichtsvertrag vorliegen.
Gerade bei Trading-Coachings ist genau hinzusehen. Erfolgsgeschichten, Chartmuster und vermeintlich sichere Strategien können überzeugend vermarktet werden. Eine verlässliche Prognose über die Entwicklung von Märkten kann jedoch niemand abgeben. Rechtlich entscheidend bleibt, welche Leistungen im Coaching-Vertrag versprochen wurden und wie das Angebot strukturiert ist.
Urteil und Coaching-Vertrag prüfen lassen
Sie haben ein Coaching über CopeCart gekauft und möchten wissen, ob eine Rückforderung, Nichtigkeit nach dem FernUSG oder ein Widerruf in Betracht kommt? Lassen Sie Ihren konkreten Vertrag prüfen. Allgemeine Aussagen aus einem einzelnen Urteil lassen sich nicht ohne Weiteres auf jeden Fall übertragen.
Nutzen Sie dafür den kostenfreien Widerrufs-Check. Dort können Sie prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Ihrem Coaching-Vertrag bestehen.
