FernUSG für Unternehmer: Neues BGH-Urteil stärkt Rechte von Coaching-Kunden

Kategorie: Coaching-Vertrag widerrufen

Unternehmer, die Coachings im Rahmen des Fernunterrichts belegen, genießen zukünftig mehr Schutz. Der BGH hat klargestellt, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt – das hat erhebliche Folgen für Verträge, Widerrufsrechte und das Geschäftsmodell unseriöser Anbieter.

Was ist das FernUSG und warum betrifft es auch Unternehmer?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde ursprünglich geschaffen, um Teilnehmer von Fernlehrgängen vor unseriösen Angeboten zu schützen. Lange war umstritten, ob dieses Gesetz ausschließlich Verbraucher betrifft oder auch Unternehmer in den Schutzbereich einbezogen sind. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt: Auch Unternehmer fallen ohne wenn und aber in den Anwendungsbereich des FernUSG.

Was bedeutet das aktuelle BGH-Urteil konkret?

Der BGH hat in einem Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) ausdrücklich festgestellt, dass das FernUSG nicht pauschal auf Verbraucher beschränkt ist. Auch Unternehmer, insbesondere Existenzgründer, profitieren vom Schutz des Gesetzes. Entscheidend ist nicht der rechtliche Status einer Person, sondern der subjektive Zweck des Vertragsabschlusses.

Daher gilt: Wer ein Coaching zur persönlichen Weiterbildung, Qualifikation oder beruflichen Neuorientierung bucht – auch wenn dies mit einer unternehmerischen Perspektive geschieht – fällt unter das FernUSG.

Warum ist diese Entscheidung bedeutsam?

Viele Coaching-Anbieter versuchen seit Jahren, sich durch geschickte Vertragsformulierungen vor Rücktritten und Widerrufen zu schützen. Beliebte Methoden sind beispielsweise:

  • In AGBs wird festgelegt, dass nur Verträge mit Unternehmern geschlossen werden.
  • Im Verkaufsgespräch – häufig als „Bewerbungsgespräch“ oder „Strategiegespräch“ getarnt – wird der Teilnehmer zur Bestätigung gedrängt, er sei Unternehmer.
  • Versteckte Verzichtserklärungen auf das Widerrufsrecht bei der Online-Bestellung.

Das neue BGH-Urteil zeigt deutlich: Solche Maßnahmen reichen nicht aus, um den Schutz des FernUSG zu umgehen. Entscheidend ist, ob das Coaching unter die Definition des Fernunterrichts fällt – und das tut es bei digitalen Coaching-Programmen überraschend oft.

Coaching-Vertrag Widerruf möglich?

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Was sind die Voraussetzungen für Fernunterricht?

Fernunterricht im Sinne des FernUSG liegt vor, wenn:

  • die Wissensvermittlung planmäßig und auf eine Lernerfolgskontrolle ausgerichtet ist,
  • sie überwiegend über Fernkommunikationsmittel erfolgt,
  • der Anbieter gegen Entgelt Leistungen erbringt.

Viele Online-Coachings, gerade im Bereich Business, Mindset, Marketing und Vertrieb, erfüllen diese Kriterien. Sie sind also nicht nur regulierungsbedürftig, sondern können auch widerrufen werden – selbst wenn der Teilnehmer als Unternehmer eingeordnet wurde.

Welche Folgen hat das für bestehende Verträge?

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und sich unsicher sind, ob es sich um Fernunterricht handelt, gibt es gute Chancen, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht – auch heute noch. Selbst wenn Sie „Unternehmer“ im Vertrag genannt wurden oder entsprechende Klauseln existieren, ist das nicht automatisch verbindlich. Es zählt vielmehr, wie Sie die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben und welche Absicht hinter dem Vertragsabschluss stand.

Unser kostenfreier Widerrufs-Check kann schnell und einfach klären, ob ein Rücktritt rechtlich möglich ist. Besonders bei langen Laufzeiten und hohen Kosten kann sich diese Prüfung lohnen.

Fazit: Starker Schutz für Bildungswillige – auch wenn sie Unternehmer sind

Mit seiner Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Menschen, die Coachings zur unternehmerischen Weiterbildung buchen. Wer nicht im klassischen Sinn Unternehmertum betreibt, sondern sich neu orientieren oder ein Nebengewerbe aufbauen möchte, kann sich jetzt auf das FernUSG berufen. Das Urteil wirkt sich nicht nur auf zukünftige Verträge aus, sondern bietet auch neuen Handlungsspielraum für bereits abgeschlossene Coaching-Verträge.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, lassen Sie Ihre Unterlagen kostenfrei prüfen. Das könnte der erste Schritt zu einer erfolgreichen Rückabwicklung Ihres Coaching-Vertrags sein.

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