Warum der Fall „OLG Stuttgart zur NV Business Consulting“ so relevant ist
Das Urteil des OLG Stuttgart reiht sich in eine Serie kundenfreundlicher Entscheidungen ein. Besonders bei voll digitalisierten Coachings, die stark videobasiert sind und nur wenig Live-Betreuung bieten, sehen die Stuttgarter Richter Fernunterricht und damit Anwendbarkeit des FernUSG als gegeben an.
Genau das war auch im Verfahren gegen das Unternehmen von Philipp Lang der Fall. Seine Firma bietet unter dem Namen NV Business Consulting Weiterbildungen im Marketingbereich an. Das Programm bestand aus hunderten Videos, ergänzt lediglich durch einen wöchentlichen Gruppen-Call. Diese Struktur spricht nach Ansicht vieler Gerichte klar für Fernunterricht.
Was die Mandantin am Coaching störte
Unsere Mandantin, die später klagte, stellte fest, dass etliche Inhalte veraltet waren und nicht mehr zum heutigen Marketing passten. Bei einem dynamischen Themenbereich wie Social Media oder Online-Werbung ist das ein schwerwiegender Mangel. Sie widerrief den Coaching-Vertrag und verlangte rund 9.500 Euro zurück.
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Urteil des LG Tübingen: Fernunterricht – Geld zurück
Das Landgericht Tübingen gab der Kundin in erster Instanz recht. Es beurteilte das Coaching als Fernunterricht und erklärte den Vertrag deshalb für unwirksam. Der Anbieter wollte das nicht akzeptieren und ging in Berufung zum OLG Stuttgart.
Warum das OLG Stuttgart die Berufung klar zurückgewiesen hat
Das OLG Stuttgart ist seit Jahren dafür bekannt, Coaching-Verträge sehr genau zu prüfen. Der Senat ließ in diesem Fall früh erkennen, dass die Berufung des Anbieters keinerlei Erfolgsaussichten hat. Die Richter teilten sogar mit, dass sie beabsichtigen, den Fall ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen – ein deutliches Signal.
Der Anbieter versuchte, das noch abzuwenden, konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Die Richter fertigten einen klaren Zurückweisungsbeschluss aus: Das Coaching fällt unter das FernUSG, der Vertrag daher nichtig.
Was bedeutet das für Ihren Coaching-Vertrag?
Gerade bei Angeboten, die überwiegend aus Videos bestehen und nur sporadisch Live-Unterstützung bieten, spricht vieles für Fernunterricht. Damit benötigen Anbieter häufig eine Zulassung der ZFU, die jedoch in vielen Programmen fehlt. Welche Rolle diese Zulassung spielt, erfahren Sie hier: Bedeutung der ZFU-Zulassung beim Coaching.
Wenn Sie unsicher sind, ob das FernUSG auf Ihren Vertrag anwendbar ist, finden Sie hier eine ausführliche Erklärung: Wann greift das FernUSG?
Fazit: Ein starkes Signal für Verbraucher
Der Beschluss des OLG Stuttgart stärkt erneut die Rechte von Coaching-Kunden. Er zeigt klar: Wenn Anbieter mit stark skalierbaren „Videokurs plus Gruppen-Call“-Modellen arbeiten, müssen sie sich an das FernUSG halten. Andernfalls ist der Vertrag häufig unwirksam – und Sie können Ihr Geld zurückfordern.
Wenn Sie glauben, dass Ihr Coaching-Vertrag ähnliche Strukturen aufweist, lassen Sie das unbedingt prüfen. Der kostenfreie Widerrufs-Check gibt Ihnen schnell eine erste Einschätzung.
