Urteile und Erfolge

Gerichtliche Entscheidungen sind ein zentraler Maßstab für erfolgreiche anwaltliche Arbeit. Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl unserer bisherigen Erfolge – insbesondere Urteile gegen problematische Anbieter aus der Coaching-Szene. Der Großteil dieser Entscheidungen stammt aus unserer eigenen Tätigkeit; zusätzlich ergänzen wir bedeutsame branchenrelevante Urteile, die für Coaching-Verträge und Widerrufsfragen wichtig sind.

So erhalten Sie einen umfassenden Einblick in unsere praktische Erfahrung und die aktuelle rechtliche Entwicklung.

Porträt eines Mannes im Anzug.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2025 – NV Business Consulting (FernUSG)

Eigener Fall

Details:

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart, 6. Zivilsenat
Aktenzeichen: 6 U 59/25
Vorinstanz: LG Tübingen (Az. 4 O 242/24)
Datum: 27.10.2025
Gegner: NV Business Consulting GmbH
Streitwert: bis zu 10.000 €
Status: Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, Urteil LG Tübingen rechtskräftig

Kurzbeschreibung:

Die Mandantin hatte 9.500 € für ein videobasiertes Marketing-Coaching der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Das LG Tübingen erklärte den Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG für unwirksam. Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Anbieterin mit Beschluss vom 27.10.2025 zurückgewiesen – das Urteil zugunsten der Kundin bleibt bestehen.

Urteil im Rechtsstreit um „E-Commerce Master Club“

Fremder Fall

Details:

Gericht: Bundesgerichtshof (BGH), III. Zivilsenat
Aktenzeichen: III ZR 173/24
Vorinstanz: OLG Oldenburg (Az. 2 U 123/24); LG Osnabrück (Az. 9 O 505/24)
Datum: 02.10.2025
Gegner: Kläger (Widerbeklagter) ./. Helfenstein Consulting GmbH (Beklagte, Widerklägerin)
Status: Zurückgewiesen

Kurzbeschreibung:

Der BGH bestätigt die Nichtigkeit des Vertrags über den „E-Commerce Master Club“, da es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem FernUSG handelt. Die Beklagte verfügte über keine erforderliche Zulassung. Ein Vergütungsanspruch besteht ebenso wenig wie Annahmeverzug des Klägers. Damit bleibt die Beklagte endgültig ohne Anspruch.

Zurückweisung der Berufung im Streit um Coachingvertrag (FernUSG)

Eigener Fall

Details:

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart, 6. Zivilsenat
Aktenzeichen: 6 U 59/25
Vorinstanz: LG Tübingen (Az. 4 O 242/24)
Datum: 27.10.2025
Gegner: Klägerin (Berufungsbeklagte) ./. NV Business Consulting GmbH (Beklagte, Berufungsklägerin)
Streitwert: bis 10.000 €
Status: Rechtskräftig

Kurzbeschreibung:

Das OLG Stuttgart weist die Berufung der Beklagten einstimmig zurück. Das Coachingprogramm erfüllt die Voraussetzungen des Fernunterrichts nach FernUSG, da die Wissensvermittlung im Schwerpunkt über asynchrone Lernvideos erfolgt und eine Lernkontrolle über Gruppencalls vorgesehen ist. Das Urteil des LG Tübingen bleibt bestehen; die Beklagte trägt die Kosten.

Versäumnisurteil wegen Coaching-Vertrag

Eigener Fall

Details:

Gericht: Amtsgericht Erlangen
Aktenzeichen: 6 C 733/25
Datum: 04.08.2025 (Erlass des Versäumnisurteils)
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 3.180,00 €
Status: Versäumnisurteil

Kurzbeschreibung:

Das AG Erlangen verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 3.180 € nebst Zinsen und stellt die Nichtigkeit des Coaching-Vertrags vom 05.09.2023 fest. Der Beklagten stehen daraus keine weiteren Ansprüche zu. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Versäumnisurteil wegen Zahlungsforderung

Eigener Fall

Details:

Gericht: Amtsgericht Bremervörde
Aktenzeichen: 5 C 184/25
Datum: 04.09.2025
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 4.995,95 €
Status: Versäumnisurteil

Kurzbeschreibung:

Das AG Bremervörde verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 4.999,95 € nebst Zinsen seit dem 28.06.2025. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 4.995,95 € festgesetzt.

Versäumnisteil- und Schlussurteil

Eigener Fall

Details:

Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen: 214 C 110/25
Datum: 11.11.2025
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 4.443,87 EUR
Status: Versäumnisteil- und Schlussurteil, vorläufig vollstreckbar

Kurzbeschreibung:

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beklagte im Wege eines Versäumnisteil- und Schlussurteils zur Zahlung von 3.990,00 EUR sowie weiterer 453,87 EUR jeweils nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 89 % der Beklagten und zu 11 % der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich der Hauptforderung ist Einspruch statthaft.

OLG Naumburg: Coaching-Vertrag nichtig (FernUSG)

Fremder Fall

Details:

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen: 5 U 118/25
Vorinstanz: LG Magdeburg (Az. 9 O 1482/24)
Datum: 21.01.2026
Gegner: MySales Consulting GmbH
Streitwert: 8.760 €
Status: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert; Revision nicht zugelassen

Kurzbeschreibung:

Das OLG Naumburg gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 4.000 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Coaching-Vertrag wurde wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG als nichtig angesehen. Die Widerklage auf weiteres Honorar wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

FernUSG: Coaching-Vertrag nichtig, Rückzahlung zugesprochen

Eigener Fall

Details:

Gericht: Amtsgericht Neubrandenburg
Aktenzeichen: 107 C 368/25
Datum: 02.02.2026
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 2.975,00 EUR
Status: Urteil, Versäumnisurteil aufgehoben, überwiegend stattgebend

Kurzbeschreibung:

Nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil hob das Amtsgericht Neubrandenburg dieses auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 2.231,25 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zudem wurde die Nichtigkeit des Coaching-Vertrags wegen Verstoßes gegen das FernUSG festgestellt. Die Klage war überwiegend erfolgreich.

Update 06.03.2026: Gegen das Urteil des AG Neubrandenburg wurde Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher derzeit noch nicht rechtskräftig.

Fernunterrichtsvertrag / Online-Coaching – Anwendbarkeit des FernUSG bei Online-Unterricht

Fremder Fall

Details:

Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: III ZR 137/25
Vorinstanz: OLG Oldenburg (Az. 14 U 177/24); LG Osnabrück (Az. 1 O 859/24)
Datum: 05.02.2026
Gegner: Anbieterin eines Online-Coaching-Programms
Status: Urteil des OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (Revision erfolgreich)

Kurzbeschreibung:

Der BGH befasste sich mit der Frage, ob ein Online-Coaching als Fernunterricht i.S.d. FernUSG einzuordnen ist. Eine räumliche Trennung liegt teleologisch reduziert nur vor, wenn Wissensvermittlung nicht über bidirektionale synchrone Kommunikation erfolgt. Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung. Zudem genügt ein vertragliches Fragerecht zur Lernerfolgskontrolle. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Rückzahlung von Coaching-Gebühren wegen fehlender Zulassung nach FernUSG

Eigener Fall

Details:

Gericht: Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 11 O 40/25
Vorinstanz: Landgericht Berlin II (Az. n/a)
Datum: 13.02.2026
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 8.092,00 €
Status: überwiegend stattgegeben

Kurzbeschreibung:

Die Klägerin verlangte Rückzahlung von 7.140 € aus einem Online-Coaching-Vertrag. Das LG Karlsruhe erklärte den Vertrag nach § 7 FernUSG für nichtig, da die erforderliche Zulassung fehlte. Das Programm sei als Fernunterricht einzuordnen. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten wurde mangels substantiierter Darlegung abgelehnt. Die Klage war weitgehend erfolgreich.

Aufhebung und Zurückverweisung in einem FernUSG-Rückforderungsprozess nach Online-Coaching

Fremder Fall

Details:

Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: III ZR 74/25
Vorinstanz: LG Berlin II (Az. 38 S 6/24)
Datum: 05.02.2026
Status: aufgehoben und zurückverwiesen

Kurzbeschreibung:

Der BGH hob ein klageabweisendes Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte, dass das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar ist und sah keine Grundlage für eine Vorlage an das BVerfG wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit der §§ 7, 12 FernUSG. Offen blieb, ob der Rückzahlungsanspruch wegen Wertersatz nach der Saldotheorie zu kürzen ist.

Rückforderung aus Coachingvertrag wegen Schneeballsystem

Eigener Fall

Details:

Gericht: Landgericht Flensburg
Aktenzeichen: 4 O 18/25
Datum: 13.03.2026
Gegner: Cope Cart GmbH
Streitwert: 11.147,40 €
Status: Urteil (weitgehend stattgebend)

Kurzbeschreibung:

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Beträge aus einem Coachingvertrag. Dieser wurde als nichtig angesehen, da das zugrunde liegende Geschäftsmodell ein unzulässiges Schneeballsystem (§ 3 Abs. 3 UWG) darstellte. Ein Wertersatzanspruch wurde abgelehnt. Schadensersatz wurde ebenfalls zugesprochen, einschließlich weiterer Kosten. Nur ein kleiner Teil der Zinsforderung wurde abgewiesen.

BGH, Urteil vom 07.05.2026 – III ZR 142/25

Fremder Fall

Details:

Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: III ZR 142/25
Vorinstanz: OLG Dresden (Az. 12 U 1710/24)
Datum: 07.05.2026
Status: Aufhebung und Zurückverweisung

Kurzbeschreibung:

Die Klägerin verlangte Rückzahlung von 16.000 € für ein nicht nach FernUSG zugelassenes „Business Class Mentoring“. Der BGH bestätigte zwar Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle, beanstandete aber die Prüfung der räumlichen Trennung und verwies zur Klärung synchroner/asynchroner Anteile zurück.

OLG Koblenz: Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung

Fremder Fall

Details:

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 6 U 1003/25
Vorinstanz: LG Mainz (Az. 4 O 75/25)
Datum: 11.03.2026
Gegner: CopeCart GmbH
Streitwert: 71.400 €
Status: Hinweisbeschluss; beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Kurzbeschreibung:

Das OLG Koblenz beabsichtigt, die Berufung der CopeCart GmbH gegen ein Urteil des LG Mainz zurückzuweisen. Der Coaching-Vertrag „Digitale Systemvertriebslösung – Dirk Kreuter“ sei Fernunterricht i.S.d. FernUSG und mangels Zulassung nichtig; gezahlte 35.700 € seien bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln.

LG Schweinfurt: Nichtigkeit eines TaxMentoring-Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Schweinfurt
Aktenzeichen: 21 O 161/25
Datum: 29.09.2025
Gegner: TaxMentoring GmbH, vertreten durch David Schönaich
Streitwert: 15.466,43 €
Status: Endurteil, vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung; Berufung möglich

Kurzbeschreibung:

Das LG Schweinfurt verurteilte TaxMentoring zur Rückzahlung von 3.866,61 € und stellte fest, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist. Das Programm unterfalle dem FernUSG; mangels erforderlicher Zulassung nach § 12 FernUSG sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG unwirksam. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.

LG Gießen: Rückzahlung eines TaxMentoring-Honorars wegen FernUSG-Verstoß

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Gießen
Aktenzeichen: 5 O 24/26
Datum: 27.05.2026
Gegner: TaxMentoring GmbH, vertreten durch David Schönaich
Status: Urteil, vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

Kurzbeschreibung:

Das LG Gießen verurteilte TaxMentoring zur Rückzahlung von 11.896,43 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Mentoring-Vertrag „Gold Mentoring – 1 Jahres Umsetzungsbegleitung“ sei mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 FernUSG nichtig. Ein Wertersatzanspruch wurde nicht angerechnet.

LG Paderborn: Nichtigkeit eines salesHAX-Vertriebsgenie-Vertrags wegen FernUSG-Verstoß

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Paderborn
Aktenzeichen: 2 O 208/25
Gegner: salesHAX Consulting GmbH, vertreten durch Tareq Jomaa und David Ayrian
Status: Urteil, vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung; Berufung möglich

Kurzbeschreibung:

Das LG Paderborn verurteilte salesHAX zur Rückzahlung von 8.032,50 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Vertrag „Vertriebsgenie Corporate“ sei mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 FernUSG nichtig. Die Widerklage auf Restvergütung wurde abgewiesen.

LG Bonn: Nichtigkeit eines salesHAX-Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Bonn
Aktenzeichen: 17 O 145/25
Datum: 07.01.2026
Gegner: salesHAX Consulting GmbH, vertreten durch Tareq Jomaa und David Ayrian
Streitwert: 69.500 €
Status: Urteil, vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

Kurzbeschreibung:

Das LG Bonn verurteilte salesHAX zur Rückzahlung von 10.000 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Coaching-Vertrag „Vertriebsgenie Executive (24 Monate)“ sei mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 FernUSG nichtig. Die Widerklage auf weitere Vergütung blieb erfolglos.

LG Paderborn: Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils gegen salesHAX wegen FernUSG-Nichtigkeit

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Paderborn
Aktenzeichen: 2 O 304/25
Gegner: salesHAX Consulting GmbH, vertreten durch Tareq Jomaa und David Ayrian
Streitwert: 57.120,00 €
Status: Urteil nach Einspruch gegen Versäumnisurteil; Versäumnisurteil vom 16.10.2025 aufrechterhalten; vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

Kurzbeschreibung:

Das LG Paderborn hielt ein Versäumnisurteil aufrecht, wonach salesHAX 57.120 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten muss. Der Vertrag „Vertriebsgenie Executive“ sei mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 FernUSG nichtig. Ein Wertersatzanspruch wurde nicht angerechnet.

LG Koblenz: Rückzahlung von Online-Coaching-Gebühren der Jürgen Höller Academy wegen FernUSG-Verstoß

Fremder Fall

Details:

Gericht: Landgericht Koblenz
Aktenzeichen: 15 O 351/24
Gegner: Jürgen Höller Academy GmbH, vertreten durch Jürgen Höller
Streitwert: 151.453,30 €
Status: Urteil nach Einspruch gegen Versäumnisurteil; Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten; Widerklage abgewiesen; vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

Kurzbeschreibung:

Das LG Koblenz hielt ein Versäumnisurteil teilweise aufrecht und sprach dem Kläger Rückzahlung von 63.125,96 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. „Private Sales Club“ und „Eventus Club“ seien zulassungspflichtiger Fernunterricht; mangels FernUSG-Zulassung seien die Verträge nichtig. Die Widerklage auf Restvergütung wurde abgewiesen.