Worum ging es im Fall vor dem LG Flensburg?
Im Verfahren vor dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 13.03.2026, Az. 4 O 18/25) ging es um einen Coaching-Vertrag, der über die Plattform Copecart abgeschlossen wurde. Copecart trat dabei – wie häufig – als Reseller auf und vermittelte ein Coaching-Programm eines Drittanbieters.
Der Kläger hatte insgesamt über 11.000 € gezahlt:
- für das Coaching selbst
- für zusätzliche „Golden Tickets“
- für Marketingdienstleistungen und Werbeanzeigen
Das Versprechen: ein fertiges Online-Business, eine „24/7 Verkaufsmaschine“ und ein Einkommen von mehreren tausend Euro monatlich – ohne Vorkenntnisse und mit minimalem Aufwand.
Die zentrale Frage: Seriöses Coaching oder Schneeballsystem?
Das LG Flensburg hat sich nicht – wie oft – auf das Fernunterrichtsschutzgesetz gestützt, sondern auf Wettbewerbsrecht. Entscheidend war die Frage, ob das Geschäftsmodell ein unzulässiges Schneeballsystem darstellt.
Die Antwort des Gerichts fiel eindeutig aus: Ja.
Ein solches System liegt vor, wenn Teilnehmer Geld zahlen, um vor allem dadurch Einnahmen zu erzielen, dass sie neue Teilnehmer anwerben. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an.
Besonders relevant waren dabei folgende Punkte:
- Teilnehmer erhielten fertige Webseiten und Werbematerialien
- die Werbung im Internet richtete sich faktisch ausschließlich auf das Coaching selbst
- Einnahmen sollten nur durch Provisionen für neue Teilnehmer entstehen
- Erfolgsversprechen („nur zwei Verkäufe nötig“) wurden aktiv kommuniziert
Das Gericht stellte klar: Dieses Modell war nicht auf eigenständiges Unternehmertum ausgelegt, sondern darauf, das System durch neue Teilnehmer am Laufen zu halten.
Deutliche Worte des Gerichts
Bemerkenswert ist die Klarheit der Entscheidung. Das Gericht führte aus, dass ein solches Geschäftsmodell unter normalen Marktbedingungen nicht funktionieren könne. Wörtlich heißt es sinngemäß: Es sei „schlechterdings nicht möglich“, ohne Vorkenntnisse und nahezu ohne eigene Arbeit ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
Oder anders gesagt: Wenn es so einfach wäre, würden es längst alle tun.
Rechtliche Konsequenz: Vertrag nichtig
Weil ein Verstoß gegen das Verbot von Schneeballsystemen nach dem UWG vorliegt, ist der Coaching-Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig.
Das hat weitreichende Folgen:
- Der Kunde kann sein Geld vollständig zurückfordern
- Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz
- Auch Folgekosten (z. B. Marketingverträge) können erstattungsfähig sein
Das Gericht sprach dem Kläger daher nicht nur die Rückzahlung der Coaching-Gebühren zu, sondern auch die Kosten für externe Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem System entstanden sind.
Kein Wertersatz für Coaching-Anbieter
Ein besonders wichtiger Punkt: Das Gericht verneinte ausdrücklich einen Wertersatzanspruch.
Viele Anbieter argumentieren, dass zumindest ein Teilbetrag für erbrachte Leistungen einbehalten werden dürfe. Das LG Flensburg stellte jedoch klar: Wer ein verbotenes Schneeballsystem betreibt, kann sich darauf nicht berufen.
Dies ergibt sich aus § 817 BGB und dem Zweck des gesetzlichen Verbots. Mehr dazu lesen Sie hier: Wann Wertersatz im Coaching überhaupt verlangt werden darf.
Welche Rolle spielt Copecart?
Copecart trat im Verfahren als Vertragspartner des Kunden auf. Das bedeutet: Auch wenn die Inhalte vom eigentlichen Coaching-Anbieter, also der Master Life Empire GmbH von Marko und Mandy Slusarek stammen, haftet rechtlich gesehen der Reseller (mit).
Das Gericht stellte klar, dass sich Copecart das Verhalten des Coaching-Anbieters zurechnen lassen muss.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil des LG Flensburg zu Copecart zeigt einmal mehr: Nicht jedes Online-Coaching ist rechtlich haltbar. Besonders kritisch sind Modelle, bei denen Sie vor allem dafür zahlen, selbst neue Teilnehmer anzuwerben.
Wenn Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen lassen, ob:
- unrealistische Einkommensversprechen gemacht wurden
- der Fokus auf der Anwerbung neuer Kunden lag
- Ihnen ein „fertiges System“ ohne echte Eigenleistung verkauft wurde
In vielen Fällen bestehen gute Chancen, sich vom Vertrag zu lösen oder Zahlungen zurückzufordern.
Sie können Ihren Fall hier unverbindlich prüfen lassen: kostenfreier Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag.
Fazit
Das Urteil „LG Flensburg Copecart“ ist ein deutliches Signal gegen zweifelhafte Coaching-Modelle. Wenn ein System im Kern darauf basiert, neue Teilnehmer zu rekrutieren, ist die rechtliche Grenze schnell überschritten. Für Betroffene bedeutet das: Sie müssen solche Verträge nicht einfach hinnehmen – und können ihr Geld oft vollständig zurückverlangen.
