Urteil AG Neubrandenburg CopeCart Manuela Bieder: Kein Wertersatz bei nichtigem Coaching-Vertrag

Kategorie: Urteile

Das Urteil des AG Neubrandenburg vom 02.02.2026 (Az. 107 C 368/25) zur Konstellation CopeCart / Manuela Bieder stärkt die Rechte von Verbrauchern deutlich. Das Gericht qualifiziert das Online-Programm als Fernunterricht und erklärt den Coaching-Vertrag für nichtig. Besonders wichtig: Ein Wertersatzanspruch wurde ausdrücklich verneint, weil der Anbieter sich einem Gesetzesverstoß bewusst verschlossen habe.

Update 06.03.2026: Gegen das Urteil des AG Neubrandenburg wurde Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher derzeit noch nicht rechtskräftig.

Gericht lehnt Wertersatz bei Kursteilnahme ab.

Worum ging es im Fall CopeCart / Manuela Bieder?

Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Programm mit dem Titel „Muddy goes business“. Die Zielgruppe: junge oder werdende Mütter, denen ein zweites Standbein in Aussicht gestellt wurde – verbunden mit konkreten Verdienstversprechen.

Vertrieben wurde das Angebot über CopeCart als Reseller. Vertragspartnerin der Kundin war damit regelmäßig CopeCart. Anbieterin des Coachings war Manuela Bieder bzw. deren Gesellschaft.

Das Programm umfasste typischerweise:

  • einen Videokurs,
  • begleitende Gruppen-Calls,
  • ein Zertifikat am Ende des Kurses.

Die zentrale rechtliche Frage lautete: Handelte es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)?

Fernunterricht auch bei Online-Coaching?

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat diese Frage klar bejaht. Entscheidend war insbesondere:

  • strukturierter Wissens- und Kompetenzaufbau,
  • Begleitung durch die Anbieterin,
  • räumliche Trennung zwischen Lehrender und Teilnehmern,
  • ein Zertifikat am Ende des Programms.

Die räumliche Trennung sah das Gericht bereits dadurch als erfüllt an, dass Unterricht und Betreuung vollständig online stattfanden. Wer digital unterrichtet, ist physisch getrennt – das genügt. Das Gesetz sei weit auszulegen, so das Gericht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr eigener Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt, finden Sie hier eine verständliche Einführung: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?

Keine Zulassung nach dem FernUSG – Vertrag nichtig

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag keine erforderliche Zulassung nach dem FernUSG vor. Damit war der Coaching-Vertrag nichtig.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Rechtslage im Januar 2024 bereits hinreichend bekannt war. Aufgrund öffentlicher Berichterstattung und zahlreicher Gerichtsverfahren hätte sich ein Plattformanbieter wie CopeCart mit der Zulassungspflicht befassen und gegebenenfalls eine Zulassung beantragen müssen.

Das sei ersichtlich nicht geschehen.

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Der entscheidende Punkt: Kein Wertersatz trotz Teilnahme

Besonders praxisrelevant ist die Auseinandersetzung mit dem Thema Wertersatz. In vielen Verfahren argumentieren Anbieter:

  • Selbst wenn der Vertrag nichtig sei,
  • müsse der Kunde zumindest Wertersatz leisten,
  • und dieser entspreche regelmäßig den vollständigen Kurskosten.

Das AG Neubrandenburg hat diese Argumentation klar zurückgewiesen.

Wörtlich stellte das Gericht darauf ab, dass sich die Beklagte „der Einsicht eines Gesetzesverstoßes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses leichtfertig verschlossen hat“ (§ 817 Satz 2 BGB). Vereinfacht gesagt: Wer bewusst oder zumindest billigend gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, soll daraus keinen Vorteil ziehen.

Die Folge: Kein Wertersatzanspruch.

Damit bleibt es nicht nur bei der Nichtigkeit des Coaching-Vertrags – auch eine finanzielle „Rettung“ über Wertersatz ist in dieser Konstellation ausgeschlossen.

Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Viele Betroffene gehen davon aus, sie müssten zumindest anteilig zahlen, wenn sie Teile eines Programms genutzt haben. Genau hier liegt oft die größte Verunsicherung.

Das Urteil des AG Neubrandenburg zeigt:

  • Ist der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig,
  • und wusste oder musste der Anbieter um die Problematik wissen,
  • scheitert ein Wertersatzanspruch.

Gerade bei hochpreisigen Online-Coachings im vier- oder fünfstelligen Bereich macht das einen erheblichen Unterschied.

Fazit: Deutliches Signal an Coaching-Anbieter und Plattformen

Das Urteil in diesem Fall ist mehr als eine Einzelfallentscheidung. Es unterstreicht zwei Dinge:

  1. Online-Coachings können Fernunterricht im Sinne des FernUSG sein.
  2. Wer gesetzliche Anforderungen ignoriert, kann sich nicht über Wertersatz „retten“.

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag über CopeCart oder direkt bei einem Anbieter abgeschlossen haben und nun Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, sollten Sie Ihre Situation prüfen lassen. Nutzen Sie gerne unseren kostenfreien Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag, um eine erste Einschätzung zu erhalten.

Gerade bei Konstellationen wie im Fall CopeCart / Manuela Bieder lohnt sich ein genauer Blick. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter – und sie entwickelt sich zunehmend zugunsten der Verbraucher.

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