Worum geht es im BGH-Urteil vom Februar 2026?
Das FernUSG BGH Urteil aus Februar 2026 (Az. III ZR 74/25) reiht sich in die jüngere Rechtsprechung rund um Online-Coachings ein. Im Kern ging es um einen Coaching-Vertrag ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Die Vorinstanzen waren sich uneinig: Während das Amtsgericht noch keinen Fernunterricht annahm, kam das Berufungsgericht zum gegenteiligen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie nun bestätigt.
Das zentrale Ergebnis:
- Das Coaching stellte Fernunterricht dar
- Das FernUSG ist anwendbar – unabhängig davon, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer handelt
- Fehlt die gesetzlich erforderliche Zulassung, ist der Vertrag grundsätzlich nichtig
Asynchrone Inhalte bleiben entscheidend
Besonders interessant ist: Der BGH knüpft weiterhin stark an den Charakter des Coachings an. Im konkreten Fall bestand das Angebot überwiegend aus:
- Videomaterial (über 15 Stunden)
- Begleitenden Unterlagen und Updates
- Ergänzenden Live-Calls für Rückfragen
Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Wenn der Schwerpunkt auf asynchronen Inhalten liegt – also auf Videos, aufgezeichneten Lektionen oder Materialien – spricht vieles für Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.
Das bedeutet praktisch: Auch wenn Live-Calls angeboten werden, ändert das nichts, wenn diese nur eine ergänzende Rolle spielen.
FernUSG gilt auch für Unternehmer
Ein häufiger Einwand von Anbietern lautet: Das FernUSG solle nur Verbraucher schützen. Dem hat der BGH erneut eine klare Absage erteilt.
Das Gesetz gilt für alle Teilnehmer – unabhängig davon, ob der Vertrag privat oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen wurde.
Damit scheitern typische Argumentationen, mit denen Kunden nachträglich zu „Unternehmern“ erklärt werden sollen.
Ist das FernUSG verfassungswidrig?
Ein besonders spannender Teil des Urteils betrifft eine Frage, die zuletzt verstärkt diskutiert wurde: Ist das Fernunterrichtsschutzgesetz überhaupt noch verfassungsgemäß?
Einige Anbieter haben genau das argumentiert – mit Verweis auf die Berufsausübungsfreiheit.
Der BGH sieht das anders:
- Das Gesetz verfolgt legitime Ziele (Qualitätssicherung, Schutz vor unseriösen Angeboten)
- Die Zulassungspflicht ist zumutbar
- Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht erforderlich
Oder anders gesagt: Der Versuch, das FernUSG „anzugreifen“, ist gescheitert.
Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Auch wenn das Urteil „nicht viel völlig Neues“ bringt, hat es eine klare Signalwirkung:
- Das FernUSG bleibt das zentrale Instrument gegen problematische Coaching-Verträge
- Die Rechtsprechung schützt weiterhin konsequent Teilnehmer
- Typische Umgehungsstrategien der Anbieter greifen nicht
Gerade in einem Markt, in dem hohe Preise, aggressive Verkaufsgespräche und unklare Leistungsversprechen keine Seltenheit sind, ist das entscheidend.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vertrag betroffen ist, können Sie einen kostenfreien Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag nutzen.
Keine endgültige Entscheidung – Wertersatz bleibt offen
Ein wichtiger Punkt: Der BGH hat den Fall nicht vollständig entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Grund ist die sogenannte Wertersatz-Thematik. Dabei geht es um die Frage:
- Muss der Kunde trotz Nichtigkeit des Vertrags etwas bezahlen?
- Wenn ja, in welcher Höhe?
Hierzu muss das Gericht noch konkrete Feststellungen treffen. Das Ergebnis bleibt also abzuwarten.
Fazit: Stärkung Ihrer Rechte bei Coaching-Verträgen
Das FernUSG BGH Urteil Februar 2026 bestätigt im Ergebnis die verbraucherfreundliche Rechtsprechung der letzten Jahre:
- Coaching-Verträge können weiterhin unter das FernUSG fallen
- Fehlt die Zulassung, droht die Nichtigkeit
- Auch Unternehmer sind geschützt
- Das Gesetz selbst steht nicht zur Disposition
Für Sie bedeutet das: Ihre Chancen, sich von einem problematischen Coaching-Vertrag zu lösen, stehen weiterhin gut.Wenn Sie tiefer einsteigen möchten, finden Sie hier eine verständliche Einführung zum Thema: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?
