Was hat TaxMentoring mit dem FernUSG zu tun?
Unter dem Stichwort „TaxMentoring FernUSG“ geht es um die rechtliche Bewertung von Steuer-Coachings – konkret der TaxMentoring GmbH aus Leverkusen – nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz soll Teilnehmer vor unseriösen oder rechtlich problematischen Fernlehrangeboten schützen.
Im Kern stellen sich zwei Fragen:
- Handelt es sich bei dem Angebot um Fernunterricht?
- Verfügt der Anbieter über die erforderliche Zulassung?
Ist Letzteres nicht der Fall, sind Verträge häufig unwirksam.
Was bietet die TaxMentoring GmbH an?
Die Programme – etwa das „Gold Mentoring“ – richten sich vor allem an Unternehmer und vermögendere Privatpersonen. Inhaltlich geht es um Steueroptimierung, zum Beispiel:
- Aufbau von Holding-Strukturen
- Nutzung von Stiftungen
- Strategien zur Senkung der Steuerlast
- laufende Umsetzungsbegleitung über mehrere Monate
Solche Angebote sind grundsätzlich nicht unzulässig. Steueroptimierung ist legal und ausdrücklich erlaubt. Problematisch wird es jedoch, wenn die rechtliche Einordnung als Fernunterricht greift.
Urteile zur TaxMentoring GmbH: LG Gießen und LG Schweinfurt
Mehrere Gerichte haben sich bereits mit Angeboten der TaxMentoring GmbH beschäftigt, unter anderem:
- Landgericht Gießen (Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 28.04.2026)
- Landgericht Schweinfurt
Beide Gerichte kamen zu einem klaren Ergebnis: Die angebotenen Programme sind als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen.
Die Begründung folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
- Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
- Die Teilnahme erfolgt gegen Entgelt (oft im fünfstelligen Bereich)
- Es finden Lernerfolgskontrollen statt
- Die Leistung erfolgt räumlich getrennt (typisch für Online-Coachings)
Damit greifen die Schutzvorschriften des FernUSG.
Warum ist das für Ihren Coaching-Vertrag entscheidend?
Das FernUSG verlangt, dass Anbieter von Fernunterricht über eine staatliche Zulassung verfügen. Liegt diese nicht vor, hat das gravierende Folgen:
- Der Coaching-Vertrag kann nichtig sein
- Sie müssen keine weiteren Zahlungen leisten
- Bereits gezahltes Geld kann zurückgefordert werden
Genau das haben die Gerichte in den genannten Fällen bestätigt.
Wenn Sie tiefer verstehen möchten, wann ein Coaching unter das Gesetz fällt, finden Sie hier eine verständliche Erklärung: Wann Online-Coachings unter das FernUSG fallen.
Typische Vertragskonstellationen bei TaxMentoring
In den entschiedenen Fällen lagen die Vergütungen im fünfstelligen Bereich, zum Beispiel:
- ca. 11.800 € in einem Fall (LG Gießen)
- über 15.000 € in einem anderen (LG Schweinfurt)
Die Programme liefen meist über ein Jahr und beinhalteten eine fortlaufende Betreuung. Gerade diese Struktur spricht rechtlich oft für Fernunterricht.
Was Sie jetzt konkret tun können
Wenn Sie einen Coaching-Vertrag mit der TaxMentoring GmbH abgeschlossen haben, sollten Sie Ihre Situation prüfen lassen. Je nach Einzelfall bestehen gute Chancen:
- den Vertrag anzufechten oder als unwirksam behandeln zu lassen
- Zahlungen zu stoppen
- bereits gezahlte Beträge zurückzufordern
Ein erster Schritt kann ein unverbindlicher Check sein. Nutzen Sie dafür gern diesen kostenfreien Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Steuer-Coachings wie die der TaxMentoring GmbH können unter das FernUSG fallen. Fehlt die erforderliche Zulassung, sind entsprechende Coaching-Vertrag-Gestaltungen rechtlich angreifbar – mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zugunsten der Teilnehmer.
Wenn Sie betroffen sind, lohnt sich eine rechtliche Prüfung fast immer. Die Chancen, sich von einem solchen Vertrag zu lösen oder Geld zurückzuerhalten, stehen häufig besser, als Sie denken.
