Worum geht es im BGH-Urteil vom 07.05.2026 (III ZR 142/25)?
Im Kern ging es um ein hochpreisiges Online-Coaching („Business Class Mentoring“) im Wert von 16.000 €. Die Teilnehmerin verlangte ihr Geld zurück, weil der Coaching-Vertrag nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen war.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht: Der Vertrag sei als Fernunterricht einzuordnen und mangels Zulassung nichtig. Der BGH hebt das Urteil jedoch teilweise auf und verweist die Sache zurück an das OLG Dresden – nicht, weil die Klägerin „verloren“ hätte, sondern weil entscheidende Feststellungen noch fehlen.
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Gute Nachrichten für Verbraucher
In weiten Teilen bleibt der BGH seiner bisherigen Linie treu – und das ist für Sie als Verbraucher entscheidend.
1. Wissensvermittlung wird weit ausgelegt
Der BGH stellt erneut klar: Sobald Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, liegt regelmäßig Fernunterricht vor. Das gilt auch dann, wenn Anbieter ihr Produkt als „Mentoring“ oder „Coaching“ bezeichnen.
Gerade bei hochpreisigen Programmen liegt es auf der Hand: Niemand investiert fünfstellige Beträge nur zum „Zeitvertreib“. Ziel ist immer, sich weiterzuentwickeln – also Wissen zu erlangen oder Fähigkeiten zu verbessern.
2. Lernerfolgskontrolle: Fragerecht genügt
Auch hier bleibt der BGH konsequent. Es reicht aus, dass Sie als Teilnehmer Fragen stellen können, etwa:
- in Live-Calls
- in Gruppen (z. B. Facebook oder Slack)
- per Chat oder Q&A
Eine aktive „Kontrolle“ durch den Anbieter ist nicht erforderlich. Schon die Möglichkeit zur Rückfrage erfüllt das Tatbestandsmerkmal.
Mehr zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?
Der zentrale Punkt: Räumliche Trennung neu gedacht
Spannend wird es beim Merkmal der „räumlichen Trennung“. Hier präzisiert der BGH seine jüngere Rechtsprechung deutlich.
Früher wurde oft einfach darauf abgestellt, dass Unterricht online stattfindet. Das reicht jetzt nicht mehr.
Entscheidend ist:
- Gibt es überwiegend asynchrone Inhalte (Videos, Aufzeichnungen, Skripte)?
- Oder überwiegt synchroner Unterricht (Live-Calls mit direkter Interaktion)?
Der BGH sagt: Eine echte „räumliche Trennung“ liegt nur vor, wenn Inhalte überwiegend zeitversetzt konsumiert werden. Sobald der Unterricht einem virtuellen Klassenzimmer entspricht (also direkte Kommunikation möglich ist), kann das gegen Fernunterricht sprechen. Werden Live-Calls allerdings als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, gilt dies als asynchron, ebenso wie Chat-Support.
Im konkreten Fall war die genaue Aufteilung unklar. Deshalb muss das OLG Dresden nun klären, welcher Anteil überwiegt.
Was bedeutet das konkret für Ihren Coaching-Vertrag?
Das Urteil ist keine Kehrtwende, sondern eine klare Bestätigung der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung – mit einer wichtigen Präzisierung.
Für Sie bedeutet das:
- Viele Coaching-Verträge fallen weiterhin unter das FernUSG
- Die Hürden für Anbieter bleiben hoch
- Die Rückforderung gezahlter Honorare ist oft weiterhin möglich
Gleichzeitig wird die Prüfung etwas differenzierter, insbesondere beim Thema „Live vs. aufgezeichnete Inhalte“.
Fazit: Gute Chancen – aber genaue Prüfung entscheidend
Auch nach dem BGH-Urteil FernUSG Coaching (Mai 2026) gilt: Die Rechtslage ist für Verbraucher günstig. Viele Verträge sind angreifbar – insbesondere bei fehlender Zulassung.
Allerdings kommt es stärker denn je auf die Details Ihres konkreten Coaching-Vertrags an.Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie das prüfen lassen. Nutzen Sie gerne den kostenfreien Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag, um Ihre Erfolgsaussichten schnell einschätzen zu können.
