Warum das Urteil aus Lippstadt so bedeutsam ist
Das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt (Az. 26 C 63/25) betrifft einen Coaching-Vertrag, den eine Kundin über die CopeCart GmbH für ein Produkt von Lukas Lindler abgeschlossen hatte. Die Kundin hatte schnell gemerkt, dass das Programm nicht ihren Erwartungen entsprach, und wollte aus dem Vertrag heraus. Trotz Widerrufs, Kündigung und mehrfacher Aufforderung weigerte sich CopeCart, den Vertrag rückabzuwickeln.
Erst das gerichtliche Verfahren brachte die Entscheidung: vollständiger Erfolg für die Kundin.
Kurzer Überblick über den Fall
- Produkt: „LimitLos Reselling“ von Lukas Lindler
- Kaufpreis: 3.333 Euro
- Vertragsabschluss: 04.03.2024 über CopeCart
- Widerruf: 05.04.2024
- Kein ZFU-Zertifikat vorhanden
- Gericht: Amtsgericht Lippstadt
Nachdem das gerichtliche Mahnverfahren (Hinweise zum Mahnverfahren im Coaching) eingeleitet wurde, legte CopeCart Widerspruch ein. Die Sache kam dann vor das Amtsgericht Lippstadt – und endete eindeutig zugunsten der Kundin.
Warum der Coaching-Vertrag als nichtig eingestuft wurde
Das Gericht wendete das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) an. Dieses gilt immer dann, wenn während der Wissensvermittlung eine räumliche Trennung besteht und der Lernerfolg überwacht wird. Genau das lag hier vor:
- Videokurs und Live-Calls sorgen für eine räumliche Trennung.
- Im Live-Call konnte die Kundin Fragen stellen – das gilt rechtlich bereits als Lernerfolgskontrolle.
Da weder CopeCart noch Lukas Lindler über eine erforderliche ZFU-Zulassung verfügten, war der gesamte Vertrag nichtig nach § 7 FernUSG. Die Kundin erhielt damit einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung.
Wenn Sie genauer verstehen möchten, wann das FernUSG bei Coaching-Verträgen greift, lesen Sie hier weiter: Wann greift das FernUSG beim Coaching-Vertrag?
Was CopeCart vortrug – und warum das Gericht es nicht überzeugte
CopeCart argumentierte, die Kundin habe Leistungen genutzt und das FernUSG sei nicht anwendbar. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Die Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle sind gering, und auch Online-Lehrinhalte fallen regelmäßig unter das FernUSG. Das bestätigte der BGH im Jahr 2025 bereits zwei Mal.
Das Ergebnis: vollständiger Erfolg für die Kundin
Das Amtsgericht Lippstadt stellte klar:
- Der Vollstreckungsbescheid bleibt bestehen.
- CopeCart muss den vollen Betrag zurückzahlen.
- Alle Kosten des Rechtsstreits trägt CopeCart.
Für Betroffene bedeutet dieses Urteil: Verträge über digitale Coachings sind häufig vom FernUSG erfasst – und ohne ZFU-Zulassung nichtig. Wenn Sie also unsicher sind, ob Ihr Coaching-Vertrag wirksam ist, sollten Sie ihn prüfen lassen.
Was Sie tun sollten, wenn Sie ebenfalls betroffen sind
Wenn Sie einen Coaching-Vertrag über CopeCart abgeschlossen haben – insbesondere für Programme wie die von Lukas Lindler – kann sich eine rechtliche Prüfung lohnen. Viele dieser Verträge erfüllen die Voraussetzungen des FernUSG. Eine fehlende Zertifizierung führt dann häufig zur Nichtigkeit.
Nutzen Sie gern den kostenfreien Widerrufs-Check, um schnell zu erfahren, wie Ihre Lage ist.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt zeigt deutlich: Kunden haben starke Rechte, wenn Coaching-Anbieter ohne ZFU-Zertifizierung arbeiten. Das FernUSG schützt Verbraucher – und laut BGH sogar Unternehmer – wirksam. Wenn Sie aus Ihrem Coaching-Vertrag heraus möchten, stehe ich Ihnen gern zur Seite.
Haben Sie ebenfalls einen Vertrag mit CopeCart oder einem Anbieter wie Lukas Lindler abgeschlossen? Dann lassen Sie Ihren Vertrag prüfen und sichern Sie sich Ihre Rechte.
