Hintergrund: Worum ging es im entschiedenen Coaching-Fall?
Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. III ZR 137/25) hatte eine Teilnehmerin eines Online-Coachings Rückzahlung von über 8.000 Euro verlangt. Sie argumentierte, der Coaching-Vertrag sei nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz unwirksam, weil dem Anbieter die erforderliche Zulassung fehlte.
Der Vertrag umfasste unter anderem:
- Zugang zu einer Lernplattform mit Videokursen
- regelmäßige Live-Calls mit Coaches
- Videokonferenzen und Einzelgespräche
- Messenger-Gruppen für Support und Austausch
Die zentrale rechtliche Frage lautete: Handelt es sich bei einem solchen Programm um Fernunterricht im Sinne des FernUSG?
Die zentrale Frage: Wann liegt eine „räumliche Trennung“ vor?
Damit das Fernunterrichtsschutzgesetz greift, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist, dass Lehrender und Lernender „überwiegend räumlich getrennt“ sind.
Genau an dieser Stelle hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klarstellung vorgenommen.
Nach Auffassung des Gerichts reicht eine rein physische Distanz – etwa weil Teilnehmer und Coach sich nicht im selben Raum befinden – nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, wie der Unterricht konkret durchgeführt wird.
Der BGH stellt dabei auf folgenden Unterschied ab:
- Synchroner Unterricht: Lehrender und Teilnehmer kommunizieren in Echtzeit (z. B. Live-Calls über Zoom).
- Asynchroner Unterricht: Inhalte werden zeitversetzt vermittelt (z. B. Videoaufzeichnungen oder Lernplattformen).
Wenn der Schwerpunkt eines Coaching-Programms in synchronen Live-Formaten liegt, sieht der BGH darin eher eine Form von Direktunterricht – vergleichbar mit Präsenzunterricht. In diesem Fall wäre das FernUSG möglicherweise nicht anwendbar.
Warum der BGH das Gesetz einschränkend auslegt
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz aus den 1970er-Jahren stammt. Damals existierten Online-Liveformate schlicht noch nicht. Daher nimmt das Gericht eine sogenannte „teleologische Reduktion“ vor – eine einschränkende Auslegung des Gesetzes.
Nach Ansicht des BGH soll das FernUSG vor allem klassische Fernkurse erfassen, bei denen Teilnehmer den Lernstoff überwiegend selbstständig anhand von Materialien durcharbeiten.
Bei Online-Liveunterricht mit direkter Kommunikation könne der Teilnehmer dagegen jederzeit mit der Lehrperson interagieren. Das ähnele in seinen wesentlichen Eigenschaften eher dem klassischen Unterricht.
Warum das Urteil nicht das Ende des FernUSG für Coaching-Verträge bedeutet
Trotz dieser Einschränkung bedeutet das Urteil keineswegs, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf Online-Coachings künftig nicht mehr anwendbar wäre.
Der BGH stellt selbst klar, dass die Einordnung immer vom konkreten Vertragsinhalt abhängt. Genau hier liegt in vielen Fällen weiterhin ein erhebliches rechtliches Potenzial.
In der Praxis enthalten Coaching-Programme häufig eine Mischung aus verschiedenen Leistungsformen, zum Beispiel:
- umfangreiche Videobibliotheken
- aufgezeichnete Live-Calls
- Downloadmaterialien und Checklisten
- Aufgaben oder Workflows
- E-Mail-, Messenger- oder WhatsApp-Support
All diese Leistungen gelten rechtlich als asynchrone Inhalte.
Besonders wichtig: Wenn Live-Calls aufgezeichnet werden und Teilnehmer sie später abrufen können, bewertet die Rechtsprechung diese Aufzeichnungen ebenfalls als asynchronen Unterricht. Dadurch kann sich der Schwerpunkt des Programms schnell in Richtung Fernunterricht verschieben.
Messenger-Support zählt ebenfalls als asynchron
Ein Punkt, der viele überrascht: Auch Support über E-Mail, WhatsApp oder andere Messenger-Dienste gilt rechtlich nicht als synchrone Kommunikation.
Selbst wenn eine Antwort sehr schnell erfolgt, handelt es sich technisch und rechtlich um eine zeitversetzte Kommunikation. Auch dieser Bestandteil wird daher regelmäßig dem asynchronen Anteil eines Coaching-Programms zugerechnet.
Entscheidend bleibt der Inhalt des Coaching-Vertrags
Der Bundesgerichtshof hat außerdem betont, dass für die rechtliche Einordnung eines Programms nicht entscheidend ist, wie der Kurs tatsächlich durchgeführt wurde.
Maßgeblich ist vielmehr:
- was im Coaching-Vertrag vereinbart wurde
- welche Leistungen laut Vertrag geschuldet sind
- welchen Anteil Live-Unterricht und Selbstlernmaterial haben
Insbesondere bei älteren Coaching-Verträgen – also Verträgen, die vor den ersten BGH-Urteilen zur Coaching-Branche geschlossen wurden – zeigt eine genaue Prüfung häufig, dass der asynchrone Anteil deutlich überwiegt.
Was das Urteil für Teilnehmer von Coaching-Programmen bedeutet
Für Verbraucher bringt die Entscheidung vor allem eines: mehr Klarheit.
Die Gerichte werden künftig genauer prüfen:
- welche Leistungen im Vertrag genau vereinbart sind
- wie groß der Anteil synchroner und asynchroner Inhalte ist
- ob die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt sind
Viele Coaching-Verträge können dennoch weiterhin unwirksam sein, wenn eine erforderliche Zulassung nach dem FernUSG fehlt.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Coaching-Vertrag wirksam ist, können Sie eine erste Einschätzung über den kostenfreien Widerrufs-Check für Coaching-Verträge erhalten.
Falls Sie mehr über die gesetzlichen Hintergründe erfahren möchten, finden Sie hier eine ausführliche Erklärung: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?
Fazit
Das BGH-Urteil bringt wichtige Klarstellungen zur Frage der räumlichen Trennung bei Online-Coachings. Ein genereller Ausschluss des Fernunterrichtsschutzgesetzes für Coaching-Verträge lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Entscheidend bleibt weiterhin der konkrete Vertragsinhalt. Gerade bei Coaching-Programmen mit vielen Videoaufzeichnungen, Lernmaterialien und asynchronen Elementen kann das FernUSG nach wie vor greifen – mit der Folge, dass der Coaching-Vertrag ohne behördliche Zulassung unwirksam sein kann.
