Nicht jede Enttäuschung ist beim Coaching Vertrag Betrug
Viele Mandanten schildern im Erstgespräch, sie fühlten sich „verarscht“, getäuscht oder unter Druck gesetzt. Das ist nachvollziehbar: Häufig wurden hohe Summen für ein Online-Coaching bezahlt, während der erwartete Nutzen ausbleibt. Die Inhalte sind oberflächlich, die Betreuung findet kaum statt oder die versprochenen Ergebnisse stellen sich nicht ein.
Rechtlich ist der Vorwurf des Betruges jedoch mit einer hohen Hürde verbunden. Das Strafrecht ist kein Instrument für jede schlechte Leistung oder jede übertriebene Werbeaussage. Es gilt als besonders scharfes Instrument des Rechtsstaats. Deshalb müssen für einen Betrug die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein. Ein Coaching kann unprofessionell, sein Geld nicht wert oder schlicht enttäuschend sein, ohne dass deshalb bereits ein Betrug vorliegt.
Entscheidend ist insbesondere, ob der Anbieter bereits bei Vertragsschluss täuschte und von Anfang an wusste, dass er das Versprochene nicht liefern wollte oder konnte.
Wann kann ein Coaching-Betrug vorliegen?
Der Straftatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB geregelt. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass jemand durch Täuschung Geld erhält und dem Kunden dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Bei Coaching-Angeboten kann das beispielsweise relevant werden, wenn der Anbieter gezielt mit Aussagen wirbt, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Anhaltspunkte können etwa sein:
- Es werden konkrete und sichere Einkommens- oder Erfolgsgarantien versprochen, obwohl dafür keine tragfähige Grundlage besteht.
- Der Anbieter verkauft eine umfassende persönliche Betreuung, plant tatsächlich aber nur standardisierte Videos oder Gruppen-Calls anzubieten.
- Mit der Teilnahme eines bestimmten, besonders bekannten Trainers wird geworben, obwohl dessen Ausscheiden bereits feststeht.
- Es werden Referenzen, Umsätze, Kundenstimmen oder Erfolgsquoten erfunden oder irreführend dargestellt.
- Das Geschäftsmodell funktioniert faktisch nur dann, wenn Teilnehmer selbst neue Teilnehmer für das Coaching anwerben.
- Der Anbieter nimmt Zahlungen entgegen, obwohl von Beginn an keine ernsthafte Absicht besteht, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
Welche Punkte dabei besonders relevant sind, erfahren Sie in unserem Beitrag “Unseriöser Coaching-Anbieter erkennen: Diese Warnsignale sollten Sie kennen“.”
Besonders kritisch sind Geschäftsmodelle, bei denen hohe Einnahmen versprochen werden, diese Einnahmen aber praktisch nur durch den Weiterverkauf desselben Coachings an neue Kunden erzielt werden können. Muss beispielsweise jeder neue Teilnehmer wiederum mehrere weitere Teilnehmer gewinnen, um das versprochene Einkommen zu erreichen, stößt ein solches Geschäftsmodell zwangsläufig an Grenzen. Je nach Ausgestaltung kann hier nicht nur Betrug, sondern auch ein unzulässiges Schneeball- oder Pyramidensystem im Raum stehen.
Warum Erfolgsgarantien allein noch nicht genügen
Marketing für Coachings ist häufig laut und marktschreierisch. Formulierungen wie „Verändere Dein Leben“, „Erreiche finanzielle Freiheit“ oder „Skaliere Dein Business“ sind oft bewusst allgemein gehalten. Solche Aussagen sind nicht ohne Weiteres überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Deshalb begründen sie für sich genommen meist noch keinen Betrug. Bis zu einem gewissen Grad ist marktschreierische Werbung rechtlich zulässig – insbesondere dann, wenn mögliche Erfolge nur allgemein in Aussicht gestellt und nicht ausdrücklich zugesichert, versprochen oder garantiert werden.
Anders kann es aussehen, wenn der Anbieter ausdrücklich und konkret zusichert: „Sie verdienen garantiert 10.000 Euro monatlich“ oder „Wir betreuen Sie so lange, bis Sie dieses Ziel erreicht haben.“ Dann kommt es darauf an, was genau vereinbart wurde, ob die Zusage ernsthaft gemeint war und ob der Anbieter von Anfang an wusste, dass sie nicht eingehalten werden kann.
Besonders problematisch kann es werden, wenn ein solches Einkommensversprechen praktisch nur dadurch erreicht werden kann, dass der Kunde das gleiche Coaching selbst weiterverkauft. Wird beispielsweise ein Coaching für mehrere Tausend Euro verkauft und erhält der Teilnehmer für die Vermittlung neuer Kunden lediglich einen Teil des Verkaufspreises als Provision, müsste er jeden Monat zahlreiche neue Kunden gewinnen, um ein garantiertes Einkommen von beispielsweise 10.000 Euro zu erreichen. Die neu gewonnenen Teilnehmer müssten anschließend wiederum weitere Teilnehmer werben. Ein solches Modell kann ein Hinweis darauf sein, dass die versprochenen Erfolge von Anfang an nicht realistisch erreichbar waren.
Auch ein späteres Scheitern des Coachings genügt nicht automatisch. Es kann vorkommen, dass sich Umstände nach Vertragsschluss ändern, ein Trainer ausfällt oder ein Konzept nicht den gewünschten Erfolg bringt. Für den Betrugsvorwurf ist wesentlich, was der Anbieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste und beabsichtigte.
Ein Beispiel ist die Werbung mit einem bestimmten bekannten Trainer: Scheidet dieser erst unerwartet nach Vertragsschluss aus, spricht das nicht automatisch für einen Betrug. Weiß der Anbieter dagegen bereits beim Verkauf des Coachings, dass der beworbene Trainer das Unternehmen verlassen wird, wirbt aber trotzdem weiter gezielt mit dessen Teilnahme, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn dem Anbieter bewusst ist, dass Kunden gerade wegen dieser Person den Vertrag abschließen.
Folge eines Betrugs: Nichtigkeit nach § 134 BGB
Ein strafrechtliches Verfahren beantwortet nicht automatisch die zivilrechtliche Frage, wie Sie aus einem Coaching-Vertrag herauskommen oder bereits gezahltes Geld zurückfordern können. Hier kann § 134 BGB eine wichtige Rolle spielen.
§ 134 BGB kann vereinfacht als eine Art Öffnungsklausel verstanden werden: Die Vorschrift ermöglicht es, Verstöße gegen gesetzliche Verbote außerhalb des BGB auch für die Wirksamkeit eines Vertrags relevant werden zu lassen. Das gesetzliche Verbot kann sich beispielsweise aus dem Strafgesetzbuch oder auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.
Die Vorschrift führt zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn dieses gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor und besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, kann der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz nichtig sein.
Auch bei einem verbotenen Schneeballsystem kann § 134 BGB eine Rolle spielen. Das entsprechende Verbot kann sich aus dem UWG ergeben, während sich die zivilrechtliche Nichtigkeit des Vertrags über § 134 BGB herleiten lässt.
Das kann bedeuten:
- Der Coaching-Vertrag ist von Anfang an unwirksam.
- Sie müssen künftig grundsätzlich keine weiteren Raten zahlen.
- Bereits geleistete Zahlungen können unter Umständen zurückgefordert werden.
- Eine Strafanzeige kann zusätzlich in Betracht kommen, ersetzt aber nicht die zivilrechtliche Prüfung.
Ist der Coaching-Vertrag tatsächlich nichtig, stellt sich insbesondere bei bereits geleisteten Teilzahlungen die Frage, wie Sie Ihr Geld zurückverlangen können. Welche Schritte dabei wichtig sind, erklären wir ausführlich in Coaching-Raten zurückfordern – so gehen Sie vor, wenn der Vertrag nichtig ist.
Ob diese Rechtsfolge im konkreten Fall durchsetzbar ist, hängt vor allem von den vorhandenen Unterlagen ab. Werbeanzeigen, Chatverläufe, E-Mails, Verkaufsaufzeichnungen, Landingpages, Rechnungen und Aussagen anderer Teilnehmer können dabei wichtige Beweismittel sein.
Gerade bei einem Betrugsverdacht sollten diese Nachweise möglichst frühzeitig und vollständig gesichert werden. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen besonders wichtig sein können, erfahren Sie in Beweise gegen Coaching-Anbieter sammeln: So gehen Sie richtig vor.
Es gibt oft weitere Wege aus dem Coaching-Vertrag
Selbst wenn sich ein Betrug nicht sicher nachweisen lässt, bedeutet das nicht, dass Sie an den Vertrag gebunden bleiben. Gerade bei Online-Coachings bestehen häufig andere rechtliche Ansatzpunkte. Dazu gehören insbesondere ein Widerrufsrecht, eine Anfechtung wegen Täuschung, eine Kündigung oder die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Der Betrug nach § 263 StGB ist damit nur eine von mehreren Möglichkeiten, einen Coaching-Vertrag rechtlich anzugreifen. Gerade weil die Voraussetzungen eines Betrugs vergleichsweise hoch sind, sollte immer geprüft werden, ob sich der Vertrag über einen anderen rechtlichen Ansatzpunkt lösen lässt.
Kommt beispielsweise ein Widerruf in Betracht, sollten Sie nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die richtige Erklärung gegenüber dem Coaching-Anbieter beachten. Wie Sie dabei konkret vorgehen, zeigen wir Ihnen in Form Widerruf Coaching-Vertrag – So gehen Sie richtig vor.
Viele digitale Coaching-Programme enthalten Unterrichtselemente, Lernkontrollen oder eine strukturierte Wissensvermittlung. Dann kann das FernUSG einschlägig sein. Lesen Sie dazu auch: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?
Sie sollten sich daher nicht vorschnell allein auf den Vorwurf des Betrugs festlegen. Der rechtlich sinnvollste Weg hängt vom Vertrag, dem Ablauf des Verkaufsgesprächs, der konkreten Werbeaussage und der bereits erbrachten Leistung ab.
Was Sie bei einem Betrugsverdacht sofort tun sollten
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie durch ein Coaching gezielt getäuscht wurden, sollten Sie Unterlagen sichern, bevor Inhalte gelöscht oder Zugriffsmöglichkeiten gesperrt werden. Speichern Sie insbesondere Screenshots der Werbung, die Verkaufsseite, Nachrichten mit dem Anbieter und die Aufzeichnung des Verkaufsgesprächs, sofern vorhanden.
Leisten Sie keine weiteren Zahlungen, ohne die Rechtslage prüfen zu lassen. Das gilt besonders bei Ratenzahlungsvereinbarungen, Finanzierungen oder Zahlungsaufforderungen durch Inkassodienstleister. Auch bei bereits abgebuchten Beträgen kann schnelles Handeln wichtig sein.
Mit unserem kostenfreien Widerrufs-Check für Coaching-Verträge können Sie prüfen lassen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen. Ein Betrug kann ein Ansatzpunkt sein – häufig führen aber auch andere rechtliche Gründe zur Unwirksamkeit oder Beendigung des Coaching-Vertrags.
