LG München Urteil zum Fernunterrichtsgesetz bei Coaching-Verträgen

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Das Landgericht München hat in einem viel diskutierten Urteil entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf ein Coaching-Programm eines bekannten Coaching-Systemanbieters aus Koblenz nicht anwendbar sei. Viele Anbieter sehen sich dadurch gestärkt. Doch tatsächlich handelt es sich um eine besondere Einzelfallentscheidung, die nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann.

Richterhammer und Gerichtsurteil Thema

Worum ging es im Urteil des LG München?

Im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 47 O 12802/24) wollte ein Kunde die gezahlten Honorare für einen Coaching-Vertrag zurückfordern. Seine Argumentation: Der Vertrag sei gemäß FernUSG nichtig, da es sich um Fernunterricht handele.

Das LG München sah dies jedoch anders. Begründung des Gerichts: Eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG habe nicht vorgelegen. Die digitale Betreuung durch den Anbieter sei einer Präsenzbetreuung gleichzustellen gewesen.

Warum dieses Urteil nicht verallgemeinert werden darf

Viele Coaching-Anbieter führen dieses Urteil nun als Beleg an, dass ihre Verträge nicht unter das FernUSG fallen. Doch Vorsicht: Es handelt sich ausdrücklich um eine Einzelfallentscheidung. Einige Punkte zeigen, warum das Urteil nicht automatisch übertragbar ist:

  • Der Kläger erschien nicht persönlich zur Verhandlung, obwohl das Gericht dies angeordnet hatte.
  • Damit blieb der Sachvortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung  unwidersprochen.
  • Das Gericht entschied im Wesentlichen auf Grundlage der Darstellung des Anbieters.
  • Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil – ob dieses Bestand hat oder in einer möglichen Berufung aufgehoben wird, bleibt abzuwarten

Einordnung im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung

Viel wichtiger als das einzelne Urteil aus München ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als höchster Instanz im Zivilrecht. Der BGH hat bereits im Juni 2025 in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Tatbestandsmerkmale des FernUSG sehr weit auszulegen sind. Davon profitieren sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die hohe Coaching-Honorare zurückfordern möchten. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass das Gesetz auch auf Unternehmer anwendbar ist.

Seit der Entscheidung des BGH haben zudem zahlreiche Gerichte Coaching-Verträge nach dem FernUSG als unwirksam eingestuft. Die Linie ist damit eindeutig kundenfreundlich.

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Praktische Bedeutung für Sie als Coaching-Kunde

Für Sie bedeutet das: Lassen Sie sich durch das Urteil des LG München nicht verunsichern. Ob Ihr Coaching-Vertrag tatsächlich gegen das FernUSG bei Coaching-Anbietern verstößt, hängt stets von den konkreten Umständen ab:

  • Wie sah die Betreuung inhaltlich und organisatorisch aus?
  • Gab es echte Interaktion, vergleichbar mit Präsenzunterricht?
  • Oder lag der Schwerpunkt auf aufgezeichneten Inhalten?

Jeder Vertrag muss im Detail geprüft werden. Nur so lässt sich zuverlässig feststellen, ob ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrags und Rückzahlung besteht.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts München mag oberflächlich als „Sieg“ für Anbieter wirken. In Wahrheit ist es eine Sonderkonstellation, die nicht überbewertet werden sollte. Maßgeblich bleibt die klare Linie des BGH, die Coaching-Kunden stärkt.

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