Warum taucht die Normenkontrolle zum FernUSG plötzlich überall auf?
Nach dem klaren BGH-Urteil zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) suchen viele Anbieter nach neuen Argumentationslinien. Die aktuelle Stellungnahme des Normenkontrollrats wird dabei häufig als „letzter Strohhalm“ genutzt. In Rundmails ist von einem „Lichtblick für Coaches“ die Rede – verbunden mit der Behauptung, das Gesetz stehe kurz vor der Abschaffung.
Diese Darstellung ist stark verkürzt und in Teilen schlicht falsch.
Was ist der Nationale Normenkontrollrat überhaupt?
Der Nationale Normenkontrollrat ist kein Gesetzgeber und auch keine Behörde mit Entscheidungsbefugnissen. Er ist ein unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung. Seine Aufgabe besteht darin, Gesetze auf Bürokratiekosten und Praktikabilität zu prüfen.
Wichtig für Sie:
- Der Normenkontrollrat kann nur Empfehlungen aussprechen.
- Er kann keine Gesetze ändern oder abschaffen.
- Er entfaltet keinerlei Rechtswirkung für bestehende Verträge.
Die Forderung nach Abschaffung des FernUSG – was steckt dahinter?
In einem aktuellen Positionspapier fordert der Normenkontrollrat tatsächlich erstmals die vollständige Abschaffung eines bestehenden Gesetzes. Konkret geht es um das FernUSG. Begründet wird dies vor allem mit:
- hohem bürokratischem Aufwand,
- Überschneidungen mit Regelungen im BGB,
- fehlender Anpassung an den digitalen Bildungsmarkt.
Die entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier: NKR fordert Abschaffung des FernUSG.
Warum die Normenkontrolle FernUSG Ihre Ansprüche nicht berührt
Selbst wenn das FernUSG eines Tages geändert oder abgeschafft werden sollte, gilt eines ganz klar: Eine solche Änderung hätte keine rückwirkende Wirkung.
Für Sie bedeutet das:
- Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Bereits geschlossene Coaching-Verträge unterliegen weiterhin dem FernUSG.
- Widerrufs- und Rückzahlungsansprüche bleiben voll bestehen.
Die Normenkontrolle ist daher für laufende Fälle rechtlich schlicht irrelevant.
FernUSG, ZFU und Coaching: Der eigentliche Kern des Problems
Der Normenkontrollrat kritisiert vor allem den organisatorischen Mehraufwand – insbesondere bei der ZFU-Zulassung von Coaching-Angeboten. Viele Anbieter haben diese Pflicht lange ignoriert.
Das ändert aber nichts daran, dass:
- eine fehlende ZFU-Zulassung gravierende Folgen hat,
- Teilnehmer den vollständigen Preis zurückfordern können,
- das Gesetz weiterhin uneingeschränkt gilt.
Warum das FernUSG auf Online-Coachings anwendbar ist, erfahren Sie ausführlich hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?.
Lassen Sie sich nicht verunsichern
Die Berufung auf die Normenkontrolle FernUSG ist derzeit vor allem eines: ein Verteidigungsversuch von Anbietern. An der geltenden Rechtslage ändert sich dadurch nichts.
Wenn Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unsicher sind, ob Sie Ihr Geld zurückfordern können, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Nutzen Sie dafür gerne den kostenfreien Widerrufs-Check. So erhalten Sie eine klare Einschätzung – unabhängig davon, welche Zukunftsdebatten gerade kursieren.
