Normenkontrolle FernUSG: Warum die Forderung nach Abschaffung Ihre Rechte nicht aushebelt

Kategorie: Rechtliches Allgemein

Aktuell berufen sich viele Coaching-Anbieter auf die politische Diskussion über eine mögliche Änderung oder Abschaffung des FernUSG. Das sorgt für Verunsicherung – insbesondere bei laufenden oder bereits abgeschlossenen Coaching-Verträgen. Zwar prüft die Bundesregierung auch substanzielle Änderungen des Gesetzes. An der derzeit geltenden Rechtslage ändert diese Prüfung jedoch zunächst nichts. In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter der Diskussion um das FernUSG steckt und welche Bedeutung eine mögliche Gesetzesänderung für bereits abgeschlossene Verträge hätte.

FernUSG und Normenkontrolle: Ansprüche sichern

Update Juli 2026: Bundesregierung prüft Änderungen am FernUSG

Die Bundesregierung hat bestätigt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz im zuständigen Ministerium umfassend und systematisch geprüft wird. Dabei sollen unter anderem der Verbraucherschutz, die Entwicklung des digitalen Weiterbildungsmarktes und der Abbau von Bürokratie berücksichtigt werden. Auch substanzielle Änderungen des Gesetzes werden geprüft.

Ob und in welcher Form es tatsächlich zu einer Gesetzesänderung kommt, ist derzeit noch offen. Allein die laufende Prüfung ändert nichts an der aktuell geltenden Rechtslage.

Auch eine spätere Änderung des FernUSG würde nicht automatisch dazu führen, dass bereits abgeschlossene Verträge und zurückliegende Fälle nach neuem Recht beurteilt werden. Für Verträge aus der Vergangenheit und bereits entstandene Ansprüche bleibt grundsätzlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.

Warum taucht die Normenkontrolle zum FernUSG plötzlich überall auf?

Nach dem klaren BGH-Urteil zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) suchen viele Anbieter nach neuen Argumentationslinien. Die aktuelle Stellungnahme des Normenkontrollrats wird dabei häufig als „letzter Strohhalm“ genutzt. In Rundmails ist von einem „Lichtblick für Coaches“ die Rede – verbunden mit der Behauptung, das Gesetz stehe kurz vor der Abschaffung.

Diese Darstellung ist stark verkürzt und in Teilen schlicht falsch.

Was ist der Nationale Normenkontrollrat überhaupt?

Der Nationale Normenkontrollrat ist kein Gesetzgeber und auch keine Behörde mit Entscheidungsbefugnissen. Er ist ein unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung. Seine Aufgabe besteht darin, Gesetze auf Bürokratiekosten und Praktikabilität zu prüfen.

Wichtig für Sie:

  • Der Normenkontrollrat kann nur Empfehlungen aussprechen.
  • Er kann keine Gesetze ändern oder abschaffen.
  • Er entfaltet keinerlei Rechtswirkung für bestehende Verträge.

Die Forderung nach Abschaffung des FernUSG – was steckt dahinter?

In einem aktuellen Positionspapier fordert der Normenkontrollrat tatsächlich erstmals die vollständige Abschaffung eines bestehenden Gesetzes. Konkret geht es um das FernUSG. Begründet wird dies vor allem mit:

  • hohem bürokratischem Aufwand,
  • Überschneidungen mit Regelungen im BGB,
  • fehlender Anpassung an den digitalen Bildungsmarkt.

Die entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier: NKR fordert Abschaffung des FernUSG.

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Warum die Normenkontrolle FernUSG Ihre Ansprüche nicht berührt

Selbst wenn das FernUSG eines Tages geändert oder abgeschafft werden sollte, gilt eines ganz klar: Eine solche Änderung hätte keine rückwirkende Wirkung.

Für Sie bedeutet das:

  • Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  • Bereits geschlossene Coaching-Verträge unterliegen weiterhin dem FernUSG.
  • Bereits entstandene Widerrufs- und Rückzahlungsansprüche entfallen nicht allein deshalb, weil eine spätere Änderung des FernUSG diskutiert oder beschlossen wird. Ob solche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt weiterhin von dem konkreten Vertrag und der jeweils maßgeblichen Rechtslage ab.

Die politische Diskussion und die laufende Prüfung ändern zunächst nichts an der derzeit geltenden Rechtslage. Für laufende und zurückliegende Fälle bleibt daher weiterhin entscheidend, welche Rechtslage für den jeweiligen Vertrag maßgeblich ist.

FernUSG, ZFU und Coaching: Der eigentliche Kern des Problems

Der Normenkontrollrat kritisiert vor allem den organisatorischen Mehraufwand – insbesondere bei der ZFU-Zulassung von Coaching-Angeboten. Viele Anbieter haben diese Pflicht lange ignoriert.

Das ändert aber nichts daran, dass:

  • eine fehlende ZFU-Zulassung gravierende Folgen hat,
  • Teilnehmer den vollständigen Preis zurückfordern können,
  • das Gesetz weiterhin uneingeschränkt gilt.

Warum das FernUSG auf Online-Coachings anwendbar ist, erfahren Sie ausführlich hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?.

Lassen Sie sich nicht verunsichern

Die Berufung auf die Normenkontrolle FernUSG ist derzeit vor allem eines: ein Verteidigungsversuch von Anbietern. An der geltenden Rechtslage ändert sich dadurch nichts.

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