Schneeballsystem im Coaching: Wann Ihr Coaching-Vertrag nichtig sein kann

Kategorie: Rechtliches Allgemein

Ein Schneeballsystem im Coaching-Bereich ist kein Randphänomen. Wenn ein Kurs im Kern nur dazu dient, weitere Teilnehmer anzuwerben, die wiederum dasselbe System verkaufen sollen, kann das rechtlich unzulässig sein. Für Sie bedeutet das: Ihr Coaching-Vertrag kann nichtig sein und Sie müssen sich unter Umständen nicht an Zahlungsforderungen festhalten lassen.

Schneeball im Schnee mit Textoverlay

Was ist ein Schneeballsystem?

Von einem Schneeballsystem (auch Pyramidensystem) spricht man, wenn Teilnehmer Geld verdienen sollen, indem sie weitere Personen in dasselbe System bringen – nicht durch ein eigenständiges, werthaltiges Produkt, sondern durch das bloße Weiterverkaufen des Systems selbst.

Typisch sind folgende Elemente:

  • Sie kaufen einen hochpreisigen Coaching-Vertrag.
  • Im Kurs lernen Sie im Wesentlichen, genau diesen Kurs weiterzuverkaufen.
  • Für jeden geworbenen Neukunden erhalten Sie eine Provision.
  • Auch Ihre geworbenen Kunden sollen wiederum neue Teilnehmer anwerben.

Was auf den ersten Blick wie „Affiliate-Marketing“ klingt, kann rechtlich problematisch sein – nämlich dann, wenn kein echter Mehrwert außerhalb der Weiterveräußerung des Programms besteht.

Die rechtliche Einordnung: Warum ein Schneeballsystem verboten ist

Rechtlich relevant wird das Ganze über § 134 BGB. Danach ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches Verbot findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort sind Schneeball- beziehungsweise Pyramidensysteme ausdrücklich untersagt.

Das bedeutet: Verstößt das Geschäftsmodell gegen diese Verbotsnorm, ist der darauf basierende Coaching-Vertrag von Anfang an nichtig. Sie müssen dann nicht widerrufen oder kündigen – die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein.

Konkret geregelt ist das Verbot von Schneeball- und Pyramidensystemen in § 16 Abs. 2 UWG. Danach handelt ordnungswidrig und unter Umständen sogar strafbar, wer Verbraucher zur Teilnahme an einem System veranlasst, bei dem besondere Vorteile vor allem dadurch versprochen werden, dass weitere Teilnehmer geworben werden.

Ein Verstoß kann nicht nur zur Nichtigkeit des Vertrags führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

Daneben kann in bestimmten Konstellationen auch der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein. Einen Überblick dazu finden Sie im Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug. Gerade wenn mit unrealistischen Gewinnversprechen gearbeitet wird („Sie brauchen nur zwei Abschlüsse, dann haben Sie Ihr Geld wieder drin“), lohnt sich eine genaue Prüfung.

Abgrenzung: Erlaubtes Affiliate-Marketing oder illegales Schneeballsystem?

Nicht jedes Empfehlungsprogramm ist automatisch ein Schneeballsystem. Zulässig ist es grundsätzlich, Produkte oder Dienstleistungen gegen Provision zu vermitteln.

Ähnliches gilt für sogenanntes Multi-Level-Marketing (MLM). Auch solche Vertriebsstrukturen sind grundsätzlich zulässig, solange tatsächlich werthaltige Produkte oder Dienstleistungen im Mittelpunkt stehen.

Entscheidend ist die Abgrenzung:

  • Gibt es ein eigenständiges, inhaltlich werthaltiges Coaching?
  • Oder besteht der „Mehrwert“ allein darin, das System weiterzuverkaufen?
  • Ist das Hauptziel die Rekrutierung neuer Teilnehmer?

Wenn das Coaching im Kern nur eine Schritt-für-Schritt-Anleitung bietet, wie Sie neue Käufer in einen vorgefertigten Funnel des Anbieters bringen, inklusive fertiger Werbematerialien und standardisierter Verkaufsprozesse, spricht vieles für ein unzulässiges Pyramidensystem.

Solche Modelle sind regelmäßig von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Denn irgendwann ist der Markt gesättigt. Die Letzten in der Kette bleiben auf den Kosten sitzen – während der Anbieter bereits verdient hat.

Coaching-Vertrag Widerruf möglich?

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Welche Möglichkeiten haben Sie als Betroffener?

Wenn Sie vermuten, Teil eines Schneeballsystems geworden zu sein, sollten Sie Ihren Coaching-Vertrag rechtlich prüfen lassen. In Betracht kommen unter anderem:

  • Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V.m. UWG)
  • Sittenwidrigkeit
  • Widerruf des Coaching-Vertrags
  • Ansprüche wegen Täuschung

Ist der Vertrag nichtig, können Sie häufig bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Wie das konkret funktioniert, erfahren Sie hier: Coaching-Raten zurückfordern – so gehen Sie vor, wenn der Vertrag nichtig ist

Gerade bei Online-Coachings lohnt sich zusätzlich ein Blick auf das Fernunterrichtsschutzgesetz. Mehr dazu erfahren Sie hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?

Ob tatsächlich ein unzulässiges Schneeballsystem vorliegt, lässt sich häufig nur durch eine genaue juristische Prüfung klären. Gerade die Abgrenzung zwischen erlaubtem Affiliate-Marketing, Multi-Level-Marketing und einem verbotenen Pyramidensystem ist im Einzelfall komplex. Eine rechtliche Bewertung sollte daher möglichst durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

Fazit: Schneeballsysteme im Coaching sind kein Kavaliersdelikt

Wenn ein Coaching allein darauf ausgerichtet ist, immer neue Teilnehmer anzuwerben, die wiederum dasselbe System verkaufen sollen, bewegen wir uns rechtlich in einem hochproblematischen Bereich. Für Sie kann das jedoch eine Chance sein: Ist der Coaching-Vertrag nichtig, schulden Sie unter Umständen keine weiteren Zahlungen.

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