Social Media Agentur Coaching widerrufen: Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Überblick

Kategorie: Coaching-Vertrag widerrufen

Viele Coaching-Angebote versprechen den schnellen Aufbau oder die Skalierung einer Social Media Agentur. In der Praxis fühlen sich jedoch zahlreiche Kunden schlecht beraten oder langfristig gebunden. Ob Widerruf, Kündigung oder sogar Nichtigkeit des Coaching-Vertrags – in vielen Fällen bestehen rechtliche Auswege, auch für Unternehmer. Entscheidend ist eine saubere rechtliche Einordnung des konkreten Vertrags.

Social Media Vertrag: Widerruf und Kündigung erklärt.

Worum geht es bei einem Social Media Agentur Coaching?

Typischerweise richten sich diese Coachings an zwei Gruppen:

  • Personen, die noch keine Social Media Agentur betreiben und den Einstieg in die Selbstständigkeit suchen
  • Agenturinhaber, die bereits aktiv sind und ihr Geschäft „skalieren“ möchten

Rechtlich ist diese Unterscheidung entscheidend. Wer noch keine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat, kann unter Umständen als Verbraucher gelten. Wer hingegen bereits eine Agentur betreibt oder sich bewusst zur Unternehmensgründung entschlossen hat, schließt häufig einen Coaching-Vertrag als Unternehmer. Das bedeutet aber nicht, dass Sie schutzlos sind.

Verbraucher oder Unternehmer? Warum die Einordnung so wichtig ist

Im Bereich von Coachings zur Social Media Agentur argumentieren Anbieter oft pauschal, ihre Kunden seien Unternehmer und hätten deshalb kein Widerrufsrecht. Diese Sichtweise greift zu kurz.

Der Bundesgerichtshof stellt bei sogenannten Existenzgründern stark auf den Vertragszweck ab. War die Entscheidung zur Gründung bereits gefallen und dient das Coaching konkret der Umsetzung, kann ein Unternehmervertrag vorliegen – selbst ohne angemeldetes Gewerbe. Dennoch bestehen auch dann erhebliche rechtliche Angriffspunkte.

FernUSG: Zentrale Rolle beim Coaching-Widerruf

Ein besonders wirkungsvolles Instrument ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Viele Social Media Agentur Coachings erfüllen die Voraussetzungen von Fernunterricht: strukturierter Lehrplan, regelmäßige Online-Calls, Aufgaben und eine Erfolgskontrolle.

Liegt Fernunterricht vor und fehlt die gesetzlich erforderliche Zulassung, ist der Coaching-Vertrag nichtig. Das gilt nicht nur für Verbraucher, sondern unter Umständen auch für Unternehmer.

Lesen Sie dazu mehr unter: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings? sowie FernUSG für Unternehmer: Neues BGH-Urteil stärkt Rechte von Coaching-Kunden.

Coaching-Vertrag Widerruf möglich?

Füllen Sie in wenigen Minuten unsere kurzen Fragebogen aus und erfahren Sie innerhalb kürzester Zeit, wie Ihre Chancen stehen und wie wir Sie bestmöglich unterstützen können. Sie erhalten ganz unverbindlich eine erste anwaltliche Einschätzung per E-Mail – binnen 24 Stunden.

Widerruf und Kündigung auch im B2B-Bereich denkbar

Entgegen der häufigen Darstellung der Anbieter kennt das FernUSG nicht nur die Nichtigkeit, sondern auch besondere Verbraucher- und Unternehmerrechte:

  • Widerrufsrecht bei Fernunterricht, teilweise auch für Unternehmer
  • Kündigungsrecht nach § 5 FernUSG: erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist
  • Danach Kündigung mit drei Monaten Frist möglich

Diese Regelungen sind deutlich kundenfreundlicher als die allgemeinen Vorschriften des BGB, auf die sich Coaching-Anbieter gerne berufen. Weitere Informationen finden Sie hier: B2B Coaching Rücktritt – Ihre rechtlichen Optionen.

Außerordentliche Kündigung, Anfechtung und Sittenwidrigkeit

Unabhängig vom FernUSG kommen weitere rechtliche Ansätze in Betracht:

  • Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, etwa schlechter oder nicht erbrachter Leistung
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wenn unrealistische Versprechen für den Vertragsschluss ausschlaggebend waren
  • Sittenwidrigkeit, etwa bei extremen Preis-Leistungs-Missverhältnissen

Mehr dazu lesen Sie unter Coaching-Vertrag sittenwidrig – was Sie wissen müssen.

Was passiert mit bereits gezahlten Raten?

Ist der Coaching-Vertrag nichtig oder wirksam beendet, können gezahlte Beträge häufig zurückverlangt werden. Das betrifft insbesondere hohe Einmalzahlungen oder langfristige Ratenmodelle.

Einen Leitfaden dazu finden Sie hier: Coaching-Raten zurückfordern – so gehen Sie vor.

Fazit: Ergebnis zählt – nicht das Etikett „Unternehmer“

Ob Ihr Social Media Agentur Coaching widerrufen, gekündigt oder als nichtig eingestuft werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Pauschale Aussagen der Anbieter sollten Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind vielfältiger, als oft behauptet wird. Wenn Sie Klarheit möchten, nutzen Sie unseren kostenfreien Widerrufs-Check. Eine frühzeitige Prüfung erhöht die Chancen erheblich, sich wirksam vom Vertrag zu lösen.

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