BGH-Urteil zu Helfenstein Consulting: Was das Urteil für Ihren Coaching-Vertrag bedeutet

Kategorie: Neuigkeiten, Urteile

Das neue Urteil des BGH zu Helfenstein Consulting bestätigt erneut: Viele Coaching-Angebote fallen unter das FernUSG – auch im B2B-Bereich. Für Sie bedeutet das: Zahlreiche Verträge sind ohne ZFU-Zulassung nichtig und können erfolgreich widerrufen oder angefochten werden.

Richterhammer und Buch auf Tisch

Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Oktober 2025 seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Schon im Juni 2025 hatte er erstmals entschieden, dass viele Coaching-Angebote als Fernunterricht gelten. Mit dem neuen Urteil im Fall „Helfenstein Consulting“ wurde diese Linie nun eindeutig bestätigt – ein klarer Vorteil für Coaching-Kunden.

Wenn Sie selbst prüfen möchten, ob Ihr Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt, können Sie meinen kostenfreien Widerrufs-Check nutzen.

Die zentralen Aussagen des BGH

1. Coaching-Angebote unterfallen häufig dem FernUSG

Der BGH stellt erneut klar: Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur Verbraucherschutzrecht. Es gilt ausdrücklich auch für Unternehmer. Viele Kunden bauen mit einem Coaching erst eine Existenz auf und sind ähnlich schutzbedürftig wie Verbraucher. Das Gesetz gilt aber auch für “gestandene” Unternehmerinnen und Unternehmer, also für alle Teilnehmer*innen.

Damit spielt es keine Rolle, ob Sie als „Unternehmer“ eingestuft wurden – das Gesetz greift trotzdem.

2. Wissensvermittlung: extrem weit auszulegen

Der BGH betont, dass der Begriff der Wissensvermittlung bewusst breit auszulegen ist. Fast alle Coaching-Angebote vermitteln Kenntnisse oder Fähigkeiten, etwa zu:

  • E‑Commerce & Dropshipping
  • Business-Aufbau
  • Trading
  • Closing
  • Krypto-Investitionen
  • Marketing

Im Ergebnis sind beispielsweise reine Freizeitcoachings ausgenommen. Alles andere fällt in der Regel unter das FernUSG. Warum das so ist, erläutere ich ausführlich im Beitrag Wann greift das FernUSG beim Coaching‑Vertrag?

3. Lernerfolgskontrolle: minimale Anforderungen

Viele Anbieter behaupten, es brauche Prüfungen oder Zertifikate. Der BGH widerspricht: Es reicht schon, wenn Sie als Teilnehmer fachliche Fragen stellen können – etwa in einem Q&A, Coaching-Call oder per E-Mail.

Das bedeutet: Nahezu jedes Coaching erfüllt dieses Kriterium automatisch, wenn es sich nicht um einen reinen Video- oder Selbstlernkurs handelt.

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4. Räumliche Trennung: weiterhin ungeklärt, aber im Ergebnis erfüllt

Der BGH musste die Frage nicht abschließend klären, ob Online-Coachings allein wegen der digitalen Durchführung als „räumlich getrennt“ gelten. Im Fall Helfenstein war die Sache klar: Der Schwerpunkt lag auf Videokursen und asynchronen Inhalten – damit ist die Voraussetzung erfüllt.

Mehr zur Bedeutung der räumlichen Trennung und zur Gesetzessystematik finden Sie im Ratgeber Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?

5. Fehlende ZFU-Zulassung macht den Vertrag nichtig

Der entscheidende Punkt: Helfenstein Consulting hatte keine ZFU-Zulassung. Ein Coaching-Programm ohne diese Zertifizierung ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das bedeutet:

  • Sie müssen nicht zahlen.
  • Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
  • Der Anbieter kann keine Leistungen verlangen.

Warum diese Zulassung so wichtig ist, erkläre ich hier genauer: ZFU‑Zulassung beim Coaching.

Was das Urteil für Coaching-Kunden bedeutet

Das BGH-Urteil zementiert die aktuelle Rechtsprechung: Viele hochpreisige Coaching-Verträge sind rechtlich unwirksam, wenn die Anbieter keine ZFU-Zulassung haben. Der Markt soll bereinigt werden – weg von unseriösen Versprechungen, hin zu transparenten und geprüften Angeboten.

Für Sie ist das eine enorme Chance, sich von überteuerten und rechtlich unwirksamen Verträgen zu lösen.

Wie Sie jetzt vorgehen können

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