Worum geht es im Urteil des LG Karlsruhe?
Im Zentrum steht ein Coaching-Vertrag über ein E‑Commerce-Trainingsprogramm („FBA Unstoppable“) des Anbieters Nicklas Spelmeyer, abgewickelt über die Plattform CopeCart. Die Teilnehmerin hatte insgesamt 7.140,00 € gezahlt und verlangte die Rückabwicklung.
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 11 O 40/25) gab der Klage weitgehend statt und verurteilte CopeCart zur Rückzahlung. Zudem stellte das Gericht fest, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Coaching-Vertrag bestehen.
Warum war der Coaching-Vertrag unwirksam?
Das Gericht kommt – wenig überraschend, aber sehr klar – zu dem Ergebnis, dass es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt. Da die erforderliche Zulassung fehlte, ist der Vertrag nichtig.
Die Begründung folgt dabei der aktuellen BGH-Rechtsprechung und ist in mehreren Punkten besonders deutlich:
- Wissensvermittlung: Das Programm zielte auf konkrete Fähigkeiten im E‑Commerce ab – klassische Wissensvermittlung.
- Lernerfolgskontrolle: Bereits die Möglichkeit zu Q&A-Sessions und 1:1-Calls reicht aus.
- Räumliche Trennung: Auch Live-Webinare ändern nichts daran, dass Teilnehmer und Anbieter physisch getrennt sind.
Gerade der letzte Punkt ist entscheidend: Das LG Karlsruhe stellt klar, dass ein „digitaler Klassenraum“ keine Präsenzsituation ersetzt. Maßgeblich ist allein die tatsächliche physische Trennung – und die besteht bei Online-Coachings immer.
Mehr Hintergründe dazu finden Sie hier: Was das FernUSG für Online-Coachings bedeutet.
Live-Calls schützen Anbieter nicht
Viele Anbieter argumentieren, ihre Programme seien wegen hoher Live-Anteile kein Fernunterricht. Das LG Karlsruhe erteilt dieser Sichtweise eine klare Absage.
Ob 80 Stunden Video oder 400 Stunden Live-Calls: Für die Einordnung als Fernunterricht spielt das keine Rolle. Das Gericht folgt damit der verbraucherfreundlichen Linie mehrerer Oberlandesgerichte.
Für Sie bedeutet das: Auch umfangreiche „Betreuung“, Zoom-Calls oder Gruppensessions retten einen unwirksamen Coaching-Vertrag nicht.
Kein Wertersatz trotz Teilnahme am Coaching
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Das Gericht lehnt einen Wertersatzanspruch der Gegenseite ab.
Zwar kommen solche Ansprüche theoretisch in Betracht. In der Praxis scheitern sie aber häufig – so auch hier. Die Begründung:
- Vortrag der Gegenseite war zu pauschal
- künstlich überhöhte Vergleichswerte (z. B. Consultant-Tagessätze)
- keine konkreten Alternativangebote am Markt
Zudem stellt das Gericht klar: Kunden buchen solche Programme in aller Regel wegen einer konkreten Person – nicht, weil sie „irgendein Coaching“ erwerben wollen. Damit entfällt auch die oft behauptete Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil bestätigt die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung:
- Viele Coaching-Verträge sind als Fernunterricht einzuordnen
- Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nichtig
- Gezahlte Beträge können regelmäßig zurückgefordert werden
Besonders wichtig: Es spielt keine Rolle, ob Sie aktiv teilgenommen haben oder nicht. Auch umfangreiche Nutzung schützt Anbieter nicht vor Rückforderungen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Coaching-Vertrag betroffen ist, können Sie hier eine erste Einschätzung erhalten: kostenfreier Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag.
Fazit: Klare Linie zugunsten der Teilnehmer
Das Urteil des LG Karlsruhe im Fall CopeCart / Nicklas Spelmeyer ist kein Ausreißer, sondern fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung ein. Besonders hervorzuheben ist die klare Absage an künstliche Abgrenzungen wie „live vs. aufgezeichnet“ sowie die strengen Anforderungen an Wertersatz.
Für Betroffene ist das eine gute Nachricht: Die Chancen, sich von einem unwirksamen Coaching-Vertrag zu lösen und Zahlungen zurückzuerhalten, stehen weiterhin sehr gut.
