Was regelt das FernUSG?
Das FernUSG schützt Teilnehmer – also Verbraucher und Unternehmer – die sich auf Verträge mit Coaching- oder Weiterbildungsanbietern eingelassen haben. Es gilt immer dann, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Konkret geht es um:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten: Der Vertrag muss auf die Weitergabe von Wissen oder Fähigkeiten gerichtet sein. Das wird sehr weit ausgelegt und umfasst praktisch alle Coaching-Angebote – egal ob Business-Coaching, Persönlichkeitsentwicklung oder spezielle Praktiken wie „Breathwork“.
- Räumliche Trennung: Wenn Lehrende und Lernende nicht dauerhaft im selben Raum sind, sondern Inhalte überwiegend auf Distanz vermittelt werden.
- Lernerfolgskontrolle: Sobald der Anbieter Ihre Lernfortschritte in irgendeiner Weise begleitet oder auf Rückfragen reagiert, greift dieses Merkmal. Hier reicht es bereits aus, wenn Sie die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen – auch wenn dies nur einmalig möglich ist.
Räumliche Trennung im Zeitalter von Zoom & Co.
Spannend ist die Diskussion rund um Live-Coachings via Zoom oder ähnlichen Plattformen. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass schon die Tatsache, dass Sie und der Coach an verschiedenen Orten sind, ausreicht. Andere sagen: Wenn Sie in Echtzeit miteinander sprechen, Fragen stellen und direkt Antworten bekommen, sei das wie ein klassisches Präsenzangebot. Rechtlich ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt, der Bundesgerichtshof (BGH) hat sie in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.06.2025 offen gelassen. Klar ist jedoch: Sobald ein Leistungsangebot stark aus aufgezeichneten Kursen, Unterlagen oder asynchronen Unterstützungsformen (z. B. WhatsApp-Support) besteht, wird das FernUSG in aller Regel greifen.
Lernerfolgskontrolle – ein weiter Begriff
Der BGH hat entschieden, dass es keine formale Prüfung braucht, damit die „Lernerfolgskontrolle“ erfüllt ist. Bereits wenn Sie Fragen stellen dürfen und eine Antwort erhalten, reicht das aus. Damit fallen fast alle Coachingangebote hierunter. Nur wenn es wirklich keine inhaltliche Interaktion gibt (etwa bei reinen Videokursen mit ausschließlich technischem Support), könnte man von einer Ausnahme sprechen.
Folgen für Coaching-Verträge
Wenn das FernUSG greift, ergeben sich für Sie als Kunde wichtige Rechte. Insbesondere können Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag ohne staatliche Zulassung des Anbieters nichtig ist. Das bedeutet: Sie können Ihr Geld zurückverlangen. In der Praxis wehren sich Anbieter häufig, indem sie versuchen, Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu fordern. Das ist theoretisch möglich, setzt aber voraus, dass der Anbieter den Wert seiner Leistungen konkret belegen kann – was selten gelingt, insbesondere wenn der Kurs minderwertig war.
Als Kunde sollten Sie daher Ihre Rechte kennen und im Zweifel prüfen lassen, ob Ihr Coachingvertrag widerrufbar oder unwirksam ist. Nutzen Sie dafür gerne den kostenfreien Widerrufs-Check, um rechtliche Klarheit zu erhalten.
Praxisbeispiele
Wann greift das FernUSG konkret? Beispiele:
- Ein Business-Coaching mit Videoaufzeichnungen, begleitenden Unterlagen und WhatsApp-Support – FernUSG anwendbar.
- Ein Coaching nur via wöchentlichem Live-Call ohne Aufzeichnungen, keine Materialien, keine zusätzliche Betreuung – hier ist die Frage offen.
- Reiner Online-Videokurs ohne Interaktion oder Betreuung, nur technischer Support – FernUSG greift eher nicht.
Fazit
Die Antwort auf die Frage „Wann greift FernUSG Coachingvertrag?“ lautet: In den allermeisten Fällen. Das Gesetz wurde bewusst weit gefasst, um Verbraucher vor überteuerten oder unseriösen Angeboten zu schützen. Räume Trennung, Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle sind schnell gegeben. Für Sie als Kunden bedeutet das gute Chancen, sich von unliebsamen oder teuren Verträgen zu lösen – oftmals mit Aussicht auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge. Dies bestätigt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als höchster gerichtlicher Instanz.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Coachingvertrag unter das FernUSG fällt und welche Rechte Sie haben, lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen. Ein erster Schritt hierzu ist der kostenfreie Widerrufs-Check.
