Worum geht es im Beschluss des OLG Koblenz?
Der OLG Beschluss Koblenz CopeCart (Az. 6 U 1003/25) betrifft einen hochpreisigen Coaching-Vertrag im Bereich Online-Coaching. Bereits das Landgericht Mainz hatte der klagenden Kundin Recht gegeben. CopeCart legte Berufung ein – ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Gerichts ging es dabei um das Angebot „Digitale Systemvertriebslösung – Dirk Kreuter“. Vertragspartnerin und Prozesspartei war allerdings nicht Dirk Kreuter persönlich, sondern die CopeCart GmbH. Gerade deshalb ist bei der rechtlichen Einordnung sauber zu unterscheiden: Der Beschluss betrifft die Rückabwicklung eines über CopeCart geschlossenen Coaching-Vertrags, der nach Auffassung des Gerichts wegen fehlender FernUSG-Zulassung nichtig war.
Das OLG Koblenz hat keinen klassischen Urteilstenor ausgesprochen, sondern einen sogenannten Hinweisbeschluss erlassen. Darin stellt das Gericht klar, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und im Falle einer Fortführung höchstwahrscheinlich zurückgewiesen würde.
Die Folge: Die Berufung wurde zurückgenommen – das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.
Warum wurde der Coaching-Vertrag für unwirksam gehalten?
Kernpunkt der Entscheidung ist die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts Mainz:
- Der Coaching-Vertrag stellte Fernunterricht dar
- Eine erforderliche Zulassung nach dem FernUSG lag nicht vor
- Der Vertrag ist deshalb gemäß § 7 FernUSG nichtig
Das bedeutet konkret: Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden, weitere Zahlungen müssen nicht geleistet werden.
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Wann liegt Fernunterricht bei Online-Coachings vor?
Das OLG Koblenz hat – im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung – die Kriterien für Fernunterricht konkret angewendet. Entscheidend sind insbesondere:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten (z. B. durch Lernvideos)
- Räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer
- Möglichkeit zur Lernkontrolle (z. B. durch Fragen in Calls oder Chats)
Besonders relevant: Auch vermeintliche „Live-Coachings“ können als Fernunterricht gelten, wenn Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Denn dann überwiegt häufig der asynchrone Anteil.
Das Gericht stellt klar: Bereits die Möglichkeit, Inhalte zeitversetzt abzurufen, führt dazu, dass eine Teilnahme nicht mehr zwingend „live“ erfolgen muss.
Auch bei bekannten Coaching-Marken oder prominenten Trainern kommt es damit nicht auf die Außendarstellung an, sondern auf den konkreten Vertragsinhalt: Werden Lernvideos, aufgezeichnete Live-Calls, Messengergruppen und Rückfragemöglichkeiten kombiniert, kann dies für Fernunterricht im Sinne des FernUSG sprechen.
Mehr zur rechtlichen Einordnung finden Sie hier: Was bedeutet das FernUSG für Online-Coachings?
Asynchrone Inhalte als entscheidender Faktor
Ein zentraler Punkt im Verfahren war die Struktur des Coaching-Angebots. Typischerweise bestehen solche Programme aus:
- vorgefertigten Videokursen
- regelmäßigen Live-Calls
- Aufzeichnungen dieser Live-Calls
- Support via Chat oder E-Mail
Das OLG Koblenz betont: Sobald Live-Calls aufgezeichnet und bereitgestellt werden, verschiebt sich der Schwerpunkt in Richtung asynchroner Wissensvermittlung. Auch Chat- oder E-Mail-Support zählt als asynchron.
Damit erfüllen viele am Markt angebotene Coaching-Programme die Voraussetzungen des Fernunterrichts – unabhängig davon, wie sie beworben werden.
Rückforderung hoher Zahlungen möglich
Im konkreten Fall hatte die Kundin rund 35.700 Euro gezahlt. Diese Summe kann sie zurückfordern. Gleichzeitig entfällt die Pflicht, den restlichen Betrag zu zahlen.
Gerade bei hochpreisigen Coaching-Verträgen ist dieser Punkt besonders relevant. Die Entscheidung zeigt, dass auch erhebliche Summen erfolgreich zurückverlangt werden können.
Wichtiger Punkt: Verjährung beginnt oft später
Von besonderer praktische Bedeutung ist die Einschätzung des Gerichts zur Verjährung:
Die Frist beginnt nicht automatisch mit Vertragsschluss. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an.
Das OLG Koblenz hält es für plausibel, dass Verbraucher erst Jahre später – etwa ab 2024 – von der Problematik rund um das FernUSG erfahren haben. Das bedeutet:
- Auch ältere Coaching-Verträge können noch angreifbar sein
- Die Verjährung kann deutlich später beginnen
- Rückforderungen sind unter Umständen noch möglich
Fazit: Starke Position für Betroffene von Coaching-Verträgen
Der OLG Beschluss Koblenz CopeCart bestätigt die aktuelle Linie der Rechtsprechung: Viele Coaching-Verträge im Online-Bereich sind rechtlich angreifbar, insbesondere wenn keine FernUSG-Zulassung vorliegt.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn Ihr Vertrag schon länger zurückliegt oder hohe Beträge gezahlt wurden, bestehen gute Chancen auf Rückabwicklung.
Eine individuelle Prüfung ist in jedem Fall sinnvoll – gerade weil die konkrete Vertragsgestaltung entscheidend ist.
