FernUSG Abschaffung: Was ist konkret geplant?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weitgehend aufzuheben.
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand sollen die zentralen Vorschriften des FernUSG – einschließlich der Zulassungs- und Anzeigepflichten – zum 1. Juli 2027 entfallen. Das Gesetz selbst soll nach einer Übergangszeit mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft treten.
Für die Zeit dazwischen sieht der Entwurf ein Übergangsregime vor. Wo nach anderen Rechtsvorschriften weiterhin der Nachweis einer bisherigen FernUSG-Zulassung erforderlich ist, soll auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde erteilt werden können. Bereits vor dem 1. Juli 2027 erteilte Zulassungen sollen grundsätzlich bis zum endgültigen Außerkrafttreten des FernUSG fortgelten.
Die Begründung: Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1977. Damals ging es vor allem um klassische Fernlehrgänge mit Lernmaterialien per Post. Digitale Lernplattformen, Video-Calls, Online-Kurse, Mentoringprogramme und moderne Coaching-Angebote gab es in dieser Form nicht. Der Gesetzgeber hält die gesetzlichen Kategorien heute für technisch und konzeptionell überholt.
Hinzu kommt nach der Begründung des Entwurfs, dass insbesondere die Begriffe „Fernunterricht“ und „Lernerfolgskontrolle“ bei modernen digitalen Angeboten zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Gleichzeitig verursache das Zulassungsverfahren bürokratischen Aufwand und könne digitale Angebote gegenüber Präsenzformaten sowie deutsche Anbieter gegenüber internationalen Wettbewerbern benachteiligen. Der Gesetzgeber geht außerdem davon aus, dass der allgemeine Verbraucherschutz des BGB heute bereits einen großen Teil des ursprünglichen Schutzzwecks des FernUSG abdeckt.
Der entscheidende Punkt: Ein Entwurf ist noch kein Gesetz
Wer nun meint, die Rechtslage habe sich bereits geändert, irrt. Ein Referentenentwurf ist lediglich ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren. Ob der Entwurf überhaupt beschlossen wird, wann dies geschieht und ob er in dieser Fassung verabschiedet wird, steht nicht fest.
Bis zu einem möglichen Inkrafttreten gilt deshalb weiterhin:
- Das FernUSG ist geltendes Recht.
- Die Rechtsprechung zum Fernunterricht und zur Lernerfolgskontrolle bleibt maßgeblich.
- Eine fehlende ZFU-Zulassung kann weiterhin erhebliche Folgen haben.
- Ein Gesetzesentwurf ersetzt keine Zulassung und heilt auch keine früheren Vertragsprobleme.
Es wäre juristisch nicht haltbar, eine Klage allein mit dem Argument abzuweisen, das FernUSG werde voraussichtlich irgendwann abgeschafft. Gerichte entscheiden grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Entscheidung geltenden Rechtslage – nicht nach politischen Ankündigungen.
Allein der Referentenentwurf ändert die geltende Rechtslage nicht. Die bloße Argumentation, das FernUSG solle ohnehin abgeschafft werden, lässt bestehende Ansprüche deshalb nicht automatisch entfallen. Solange die geplanten Änderungen nicht in Kraft getreten sind, kann sich eine Vertragspartei nicht allein auf die angekündigte Abschaffung berufen, um die derzeit geltenden Vorschriften außer Acht zu lassen.
Was gilt für bereits geschlossene Coaching-Verträge?
Für Coaching-Verträge aus der Vergangenheit ändert der geplante Wegfall des FernUSG zunächst nichts. Das gilt ebenso für Verträge, die heute oder in den kommenden Monaten geschlossen werden.
Entscheidend ist damit insbesondere, welche Rechtslage für den jeweiligen Vertrag maßgeblich ist. Die geplante Abschaffung soll nach dem Referentenentwurf gerade nicht dazu führen, dass in der Vergangenheit unter Geltung des FernUSG geschlossene Verträge nachträglich automatisch wirksam werden.
Unterfällt ein Coaching-Angebot dem FernUSG und hätte es einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedurft, kann ein fehlender Zulassungsnachweis zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob bereits gezahlte Beträge zurückverlangt werden können.
Ob das FernUSG im Einzelfall anwendbar ist, hängt nicht davon ab, ob ein Angebot als „Coaching“, „Mentoring“, „Mastermind“ oder „Beratung“ bezeichnet wurde. Entscheidend sind vielmehr Inhalt und tatsächliche Durchführung. Typische Prüfpunkte sind:
- Wurde gegen Entgelt Wissen oder eine bestimmte Fähigkeit vermittelt?
- Fand die Vermittlung überwiegend räumlich getrennt statt?
- Gab es eine individuelle Begleitung, Kontrolle, Korrektur oder sonstige Lernerfolgskontrolle?
- War das Programm strukturiert und auf einen bestimmten Lernfortschritt angelegt?
Eine erste Einordnung der Voraussetzungen finden Sie auch im Beitrag Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?.
Warum Sie mit der Prüfung nicht zu lange warten sollten
Die Diskussion über die FernUSG Abschaffung kann dazu führen, dass betroffene Teilnehmer ihre Ansprüche aufschieben. Das ist häufig keine gute Idee. Die Diskussion über die Abschaffung des Gesetzes verlängert bestehende Verjährungsfristen nicht automatisch. Wann ein konkreter Rückforderungsanspruch verjährt, hängt vom jeweiligen Vertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Daneben gibt es praktische Gründe, zeitnah zu handeln. Wenn viele Teilnehmer gegen einen Anbieter vorgehen, steigt dessen wirtschaftliche Belastung. Je länger Sie warten, desto größer kann das Risiko sein, dass der Anbieter zahlungsunfähig wird. Ein rechtlich guter Anspruch hilft wenig, wenn beim Vertragspartner später nichts mehr zu holen ist.
Hinzu kommt, dass die angekündigte Abschaffung kurzfristig sogar zu einer verstärkten Klagewelle gegen Coaching-Anbieter führen könnte. Betroffene Teilnehmer wissen nun, dass sich die Rechtslage für zukünftige Verträge möglicherweise grundlegend verändern wird. Das kann den Anreiz erhöhen, bestehende Ansprüche noch unter der aktuellen Rechtslage prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu lassen.
Eine größere Zahl paralleler Verfahren kann Anbieter zudem organisatorisch und wirtschaftlich zusätzlich belasten. Auch auf Seiten der mit der Verteidigung beauftragten Kanzleien können zahlreiche gleichzeitig geführte Verfahren erhebliche Ressourcen binden.
Auch prozessual kann es sinnvoll sein, die derzeitige Rechtslage zu nutzen. Das FernUSG gilt noch, die Rechtsprechung entwickelt sich fortlaufend und die Frage einer ZFU-Zulassung ist in vielen Fällen ein zentraler Angriffspunkt.
Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass niemand sicher vorhersagen kann, wie sich die Rechtsprechung langfristig entwickelt, wenn die Abschaffung des FernUSG tatsächlich beschlossen wird. Es ist zumindest denkbar, dass die gesetzgeberische Neubewertung künftig auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen eine größere Rolle spielt. Wer mögliche Ansprüche hat, sollte daher nicht ohne Weiteres ein oder zwei Jahre abwarten, sondern prüfen lassen, welche Möglichkeiten unter der derzeitigen Gesetzes- und Rechtsprechungslage bestehen.
Was die Abschaffung künftig ändern würde
Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, entfiele für neue Fernunterrichtsangebote die bisherige Zulassungspflicht. Der Gesetzgeber will damit Bürokratie abbauen und digitale Weiterbildungsangebote rechtlich stärker mit Präsenzformaten gleichstellen.
Dabei soll nicht lediglich das ZFU-Zulassungsverfahren verschwinden. Nach dem Entwurf sollen auch die besonderen zivilrechtlichen Form-, Informations-, Widerrufs- und Kündigungsvorschriften des FernUSG aufgehoben werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Teilnehmer künftig schutzlos wären. Nach der Begründung des Entwurfs sollen insbesondere die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen, etwa zu:
- Widerrufsrechten bei Fernabsatzverträgen,
- Informationspflichten,
- unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- unangemessenen Vorauszahlungen und Vertragsklauseln.
Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt damit, dass sich der allgemeine Verbraucherschutz seit 1977 erheblich weiterentwickelt hat. Das BGB enthält heute unter anderem umfassende Regeln zu Fernabsatzverträgen, Informationspflichten, Widerrufsrechten und zur AGB-Kontrolle. Ein zusätzliches Sonderregime ausschließlich für Fernunterricht hält der Entwurf deshalb nicht mehr für erforderlich.
Der besondere Schutz des FernUSG, insbesondere die Wirkung einer fehlenden Zulassung, würde für zukünftige Verträge jedoch wegfallen. Gerade deshalb ist die zeitliche Einordnung eines Coaching-Vertrags so wichtig.
Fazit: Die FernUSG Abschaffung ändert heute noch nichts
Die geplante Abschaffung des FernUSG ist ein relevantes rechtspolitisches Vorhaben, aber derzeit keine Grundlage dafür, Ansprüche aus einem Coaching-Vertrag zurückzustellen. Für Verträge, die vor einer möglichen Gesetzesänderung geschlossen wurden, bleibt entscheidend, ob das FernUSG anwendbar war und ob die erforderliche ZFU-Zulassung vorlag.
Auch der vorgesehene Start der Neuregelung zum 1. Juli 2027 bedeutet nicht, dass frühere Verträge rückwirkend von den bisherigen Anforderungen befreit werden. Gerade für bereits abgeschlossene oder noch unter der aktuellen Rechtslage geschlossene Coaching-Verträge kann es deshalb sinnvoll sein, mögliche Rückforderungsansprüche jetzt zu prüfen, statt die weitere politische und rechtliche Entwicklung abzuwarten.
Wenn Sie Geld für ein Online-Coaching, Mentoring oder Weiterbildungsprogramm gezahlt haben, sollten Sie Ihren Vertrag und die konkrete Durchführung prüfen lassen. Nutzen Sie dafür gerne den kostenfreien Widerrufs-Check für Coaching-Verträge.
