Urteil OLG Naumburg MySales Consulting: Fernunterricht auch bei Online-Coaching

Kategorie: Urteile

Das Urteil des OLG Naumburg zu MySales Consulting stärkt die Rechte von Kunden deutlich. Das Gericht stuft das Online-Programm als Fernunterricht im Sinne des FernUSG ein. Damit gelten strenge gesetzliche Vorgaben – mit erheblichen Folgen für viele Coaching-Verträge. Warum das Urteil so wichtig ist und was es für Sie bedeutet, erfahren Sie hier.

Worum ging es im Verfahren gegen MySales Consulting?

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ging es um ein Online-Schulungsprogramm der MySales Consulting GmbH. Inhaltlich handelte es sich um ein strukturiertes Programm mit Modulen zu Themen wie Marketing und Neukundengewinnung. Die Inhalte wurden überwiegend online vermittelt, ergänzt durch Betreuungselemente.

Entscheidend war die Frage: Handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)?

Während das Landgericht Magdeburg in erster Instanz noch anders entschied, kam das OLG Naumburg – mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. 5 U 118/25) – zu einem klaren Ergebnis: Ja, es liegt Fernunterricht vor. Maßgeblich war dabei die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), an der sich das OLG ausdrücklich orientiert hat.

Warum das FernUSG hier greift

Das FernUSG stellt auf drei zentrale Merkmale ab:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung
  • Lernerfolgskontrolle

1. Wissensvermittlung

Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist dieses Merkmal weit auszulegen. Ein strukturiertes Online-Programm mit aufbereiteten Modulen erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. So auch hier.

2. Lernerfolgskontrolle

Das OLG Naumburg stellte – im Einklang mit dem BGH – klar: Es genügt bereits, wenn in begleitenden Veranstaltungen Fragen zum Stoff gestellt werden können und eine individuelle Rückmeldung möglich ist.

Im Fall von MySales Consulting waren unter anderem vorgesehen:

  • Eins-zu-eins-Betreuung
  • Kundensupport
  • Community-Calls

Das reichte dem Gericht für eine Lernerfolgskontrolle aus.

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3. Räumliche Trennung – auch bei Videokonferenzen?

Besonders interessant ist die Frage der räumlichen Trennung. Einige Anbieter argumentieren, bei Live-Zoom-Calls liege keine „echte“ Trennung vor, weil ein virtueller Klassenraum bestehe.

Das OLG Naumburg sieht das anders: Es stellt maßgeblich auf die physische Trennung ab. Wenn Lehrender und Teilnehmer sich nicht am selben Ort befinden, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Selbst eine Übertragung in einen Nebenraum würde genügen.

Bemerkenswert ist zudem die klare Aussage des Gerichts, dass bei Videokonferenzen ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Teilnehmer bestehe. Anders als bei Präsenzveranstaltungen

  • fehlt die soziale Kontrolle,
  • können Teilnehmer leichter ausgeschlossen werden,
  • lassen sich kritische Stimmen einfacher unterdrücken.

Das Gericht betont ausdrücklich, dass bei Präsenzunterricht eine unmittelbare Konfrontation mit Unzufriedenheit stattfindet – ein Aspekt, der bei Online-Formaten häufig fehlt.

Bedeutung des Urteils für Ihren Coaching-Vertrag

Das Urteil OLG Naumburg MySales Consulting betrifft konkret Verträge aus dem Jahr 2024. Ob spätere Vertragsversionen identisch zu bewerten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Viele Anbieter haben nach den BGH-Urteilen versucht, ihre Coaching-Verträge anzupassen – etwa durch:

  • Streichung von Aufzeichnungen
  • Betonung von „individueller Begleitung“ oder „Mindset-Training“
  • formale Umgestaltungen der Vertragsbedingungen

Ob solche Änderungen rechtlich tragen, ist eine andere Frage. Entscheidend bleibt stets, wie das Programm tatsächlich ausgestaltet ist.

Wenn Ihr Coaching-Vertrag einem strukturierten Online-Lehrgang ähnelt, lohnt sich eine fundierte Prüfung. Nutzen Sie gerne meinen kostenfreien Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag.

Was Sie jetzt tun sollten

Auch wenn das Urteil ein starkes Argument ist: Es handelt sich nicht um einen „Joker“, mit dem automatisch jeder Vertrag rückabgewickelt werden kann. Maßgeblich ist immer:

  • Wann wurde der Vertrag geschlossen?
  • Welche konkrete Leistungsbeschreibung enthält er?
  • Wie wurde das Coaching tatsächlich durchgeführt?

Gerade im Bereich Online-Coaching ist das FernUSG für viele Verträge zentral. Wird es nicht beachtet, kann das weitreichende Folgen haben – bis hin zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.

Fazit

Das Urteil des OLG Naumburg gegen MySales Consulting reiht sich in die verbraucherschützende Linie des BGH ein. Online-Coachings mit strukturierten Lerninhalten, räumlicher Trennung und begleitender Betreuung können Fernunterricht sein – mit allen gesetzlichen Konsequenzen.

Wenn Sie mit einem Coaching-Programm unzufrieden sind oder rechtliche Zweifel an Ihrem Coaching-Vertrag haben, sollten Sie Ihre Situation prüfen lassen. Das Urteil aus Naumburg ist ein starkes Argument – aber entscheidend ist immer Ihr konkreter Einzelfall.

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