Bedeutung des FernUSG im Online-Coaching: Was das Gesetz wirklich für Sie bedeutet

Kategorie: Rechtliches Allgemein

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) spielt eine zentrale Rolle für Online-Coachings: Viele Programme fallen rechtlich darunter – mit Folgen für Wirksamkeit, Widerruf und Zulassung. Trotz Diskussionen über Reformen gilt das Gesetz weiterhin und wird aktuell sogar stärker durchgesetzt. Für Sie als Kunde kann das erhebliche Rechte bedeuten.

Online-Coaching und FernUSG Gesetz erklärt

Was hinter FernUSG im Online-Coaching steckt

Im Kern geht es um eine Frage: Wann gilt ein Online-Coaching rechtlich als Fernunterricht – und was folgt daraus?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt zwar aus den 1970er-Jahren, ist aber heute überraschend aktuell. Ursprünglich sollte es Teilnehmer vor unseriösen Fernlehrgängen schützen. Genau diese Schutzfunktion gewinnt nun im Coaching-Markt neue Relevanz.

Hintergrund waren erhebliche Qualitätsprobleme bei damaligen Fernlehrgängen. Viele Angebote waren minderwertig, wurden mit unseriösen Erfolgsversprechen beworben und teilweise durch provisionsabhängige Vermittler verkauft. Dabei ging es häufig um Verträge im Wert von mehreren Tausend Euro.

Das zentrale Schutzgut des FernUSG ist die Bildungswilligkeit der Bevölkerung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Menschen durch schlechte oder unseriöse Bildungsangebote das Vertrauen in Weiterbildungen verlieren. Deshalb wird das Gesetz grundsätzlich weit ausgelegt.

Dabei gilt das FernUSG nicht ausschließlich für Verbraucher. Auch Unternehmer, Selbstständige und sogar Gesellschaften können sich auf das Gesetz berufen, wenn sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.

Mehr zum Hintergrund finden Sie hier: Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?

Warum viele Online-Coachings unter das FernUSG fallen

Entscheidend ist nicht, wie sich ein Anbieter nennt oder wie er den Kurs bezeichnet – sondern wie das Angebot tatsächlich aufgebaut ist. Viele Online-Coachings ähneln klassischen Fernlehrgängen stärker, als es auf den ersten Blick wirkt.

Typische Merkmale sind zum Beispiel:

  • strukturierte Lernprogramme mit festen Inhalten
  • regelmäßige Live-Calls zu bestimmten Themen
  • umfangreiche Video-Module oder Lernplattformen
  • Aufgaben, Tests oder Fortschrittskontrollen

Auch wenn Anbieter von „Mentoring“, „Consulting“ oder „Academy“ sprechen – rechtlich kann dennoch Fernunterricht vorliegen. Genau das hat unter anderem das Oberlandesgericht Celle 2023 in einer aufsehenerregenden Entscheidung bestätigt.

Nicht jedes Coaching ist jedoch automatisch Fernunterricht. Ein klassisches 1:1-Coaching, bei dem individuell an der Person, ihrer Persönlichkeit oder ihrer konkreten Situation gearbeitet wird, kann anders zu beurteilen sein.

Viele Online-Coachings sind tatsächlich aber als Gruppenprogramme mit vorgegebenem Lehrplan aufgebaut. Sie bestehen etwa aus wöchentlichen Live-Calls, aufgezeichneten Videokursen und Lernplattformen. Teilweise müssen Teilnehmer Quizfragen, Zwischenprüfungen oder andere Lernkontrollen absolvieren, bevor sie im Kurs fortfahren können.

Für die rechtliche Einordnung kommt es daher sowohl auf die vereinbarten Leistungen im Vertrag als auch auf die tatsächliche Ausgestaltung des Programms an.

Welche Folgen das für Ihren Coaching-Vertrag hat

Die praktische Bedeutung des FernUSG für Online-Coachings ist erheblich. Denn wenn ein Coaching darunter fällt, gelten strenge gesetzliche Vorgaben.

Besonders wichtig:

  • Der Anbieter benötigt häufig eine Zulassung (ZFU)
  • Fehlt diese, kann der Coaching-Vertrag unwirksam sein
  • Sie haben oft ein Widerrufsrecht oder können sich vom Vertrag lösen

Gerade bei hochpreisigen Programmen im vier- oder fünfstelligen Bereich ist das ein entscheidender Punkt. Wenn Sie unsicher sind, können Sie Ihren Fall hier prüfen lassen: Kostenfreier Widerrufs-Check für Ihren Coaching-Vertrag.

Bleibt das FernUSG bestehen? Aktuelle Entwicklungen

In der Branche wird immer wieder behauptet, das Gesetz stehe kurz vor der Abschaffung. Tatsächlich gab es Diskussionen und eine Stellungnahme des Normenkontrollrats, der das Gesetz teilweise als zu bürokratisch bewertet hat.

Nach Auffassung des Normenkontrollrats werde der Kundenschutz teilweise bereits durch das allgemeine Verbraucherschutzrecht gewährleistet. Kritisiert wurden außerdem die bürokratischen Anforderungen sowie die verpflichtende Prüfung von Kursen durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.

Die Realität ist nüchterner:

  • Der Normenkontrollrat kann keine Gesetze abschaffen
  • Konkrete Gesetzesänderungen stehen aktuell nicht fest
  • Ein Reformprozess – falls er kommt – wird Zeit brauchen

Der Normenkontrollrat ist lediglich ein beratendes Gremium. Seine Stellungnahmen führen nicht automatisch zu einer Gesetzesänderung und müssen von der Bundesregierung nicht umgesetzt werden.

Zwar war im Koalitionsvertrag eine Überprüfung des FernUSG vorgesehen. Bislang gibt es jedoch weder einen konkreten Gesetzentwurf noch andere belastbare Hinweise darauf, dass das Gesetz kurzfristig geändert oder abgeschafft wird.

Aus der Coaching-Branche wurde teilweise zudem argumentiert, das FernUSG verletze die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes und sei daher verfassungswidrig und müsse abgeschafft werden. Auch dieses Argument hat bisher jedoch nicht dazu geführt, dass das Gesetz außer Kraft gesetzt oder sein Anwendungsbereich eingeschränkt wurde.

Eine Einordnung dazu finden Sie hier: Normenkontrolle FernUSG: Warum Forderungen nach Abschaffung Ihre Rechte nicht aushebeln.

Coaching-Vertrag Widerruf möglich?

Füllen Sie in wenigen Minuten unsere kurzen Fragebogen aus und erfahren Sie innerhalb kürzester Zeit, wie Ihre Chancen stehen und wie wir Sie bestmöglich unterstützen können. Sie erhalten ganz unverbindlich eine erste anwaltliche Einschätzung per E-Mail – binnen 24 Stunden.

Was bedeutet das für die Zukunft des Coaching-Marktes?

Wie sich der Markt künftig entwickelt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Gesetzgeber das FernUSG tatsächlich reformiert. Derzeit gibt es dafür jedoch keine konkreten Anzeichen. 

Im Gegenteil: Aktuell spricht mehr dafür, dass bestehende Vorschriften konsequenter durchgesetzt werden. Anbieter sollten deshalb nicht darauf setzen, dass das FernUSG kurzfristig abgeschafft oder deutlich gelockert wird. Sollte der Gesetzgeber künftig Änderungen beschließen, wird entscheidend sein, wie diese konkret ausgestaltet werden.

Wichtig zu wissen: Alte Verträge bleiben betroffen

Selbst wenn sich die Rechtslage künftig ändern sollte, gilt ein entscheidender Grundsatz: Eine Gesetzesänderung wirkt in der Regel nicht rückwirkend.

Das bedeutet für Sie:

  • Bestehende oder bereits abgeschlossene Coaching-Verträge bleiben nach alter Rechtslage zu beurteilen
  • Ein möglicher Verstoß gegen das FernUSG wird nicht nachträglich „geheilt“

Für viele Teilnehmer eröffnet das weiterhin rechtliche Möglichkeiten, sich von problematischen Verträgen zu lösen. 

Das gilt auch für Coaching-Angebote, die bereits vor mehreren Jahren abgeschlossen oder durchgeführt wurden. Eine spätere Reform oder Abschaffung des Gesetzes würde frühere Verstöße nicht automatisch beseitigen.

Mehr Kontrolle im Markt: Behörden erhöhen den Druck

Während öffentlich über Lockerungen diskutiert wird, passiert im Hintergrund etwas anderes: Die Aufsicht wird ausgebaut.

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verstärkt ihre Aktivitäten. Dazu gehört unter anderem:

  • mehr Prüfverfahren für Coaching-Angebote
  • verstärkte Kontrolle von Anbietern ohne Zulassung
  • mögliche Bußgelder bei Verstößen

Die ZFU hat dafür sogar eine zusätzliche juristische Stelle ausgeschrieben, die sich speziell mit Zulassungsverfahren für Online-Coachings und mit möglichen Bußgeldverfahren beschäftigen soll.

Anbieter, deren Programme unter das FernUSG fallen, müssen sich selbst um die erforderliche Zulassung bemühen. Wer zulassungspflichtige Lehrgänge ohne Zulassung anbietet und keinen entsprechenden Antrag stellt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Die ZFU kann insbesondere dann Ermittlungen aufnehmen, wenn sie selbst auf ein entsprechendes Angebot aufmerksam wird oder Hinweise auf nicht zugelassene Coaching-Programme erhält.

Für Anbieter bedeutet das steigenden Druck – für Teilnehmer hingegen mehr Schutz.

Fazit: Klare Bedeutung für Ihre Rechte als Kunde

Das FernUSG ist kein Relikt, sondern ein wirksames Instrument zum Schutz vor problematischen Coaching-Angeboten.

Für Sie heißt das konkret: Viele Online-Coachings unterliegen dem FernUSG – mit direkten Auswirkungen auf die Wirksamkeit Ihres Coaching-Vertrags und Ihre Möglichkeiten, sich davon zu lösen. Und auch wenn viel über Änderungen gesprochen wird: Aktuell spricht mehr dafür, dass das Gesetz weiter gilt und konsequenter angewendet wird.

Derzeit deutet daher nicht viel auf eine kurzfristige Lockerung hin. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass Verstöße künftig verstärkt geprüft und verfolgt werden. Anbieter sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das FernUSG ohnehin bald abgeschafft wird.

Individuelle Fragen zum Thema oder sonstige Anliegen?