Jürgen Höller LG Konstanz: Urteil zum Private Sales Club und FernUSG

Kategorie: Urteile

Das Landgericht Konstanz hat die Zahlungsklage der Jürgen Höller Academy GmbH gegen einen Teilnehmer des „Private Sales Club“ abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Fernunterricht. Weil die erforderliche Zulassung fehlte, war der Coaching-Vertrag von Anfang an nichtig. Das Urteil kann für Betroffene mit vergleichbaren Verträgen wichtig sein.

Richterhammer mit Urteil zur Jürgen Höller Academy

Worum ging es beim Urteil des LG Konstanz?

Unter dem Aktenzeichen D 50 64/25 entschied die 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz am 22. Dezember 2025 über eine Klage der Jürgen Höller Academy GmbH. Gefordert wurden Lehrgangs- und Unterrichtskosten in Höhe von 8.663,72 Euro sowie Mahn- und Inkassokosten.

Der beklagte Teilnehmer hatte im August 2023 auf einem „Sales Boot Camp“ in Interlaken eine Profi-Mitgliedschaft im „Private Sales Club“ abgeschlossen. Das Programm war auf vier Jahre angelegt und umfasste unter anderem:

  • 208 Video-Trainingseinheiten, jeweils eine pro Woche,
  • acht Online-Seminare mit je 60 Minuten Dauer,
  • Verkäufer-Autosuggestionen als Video, Audio und PDF,
  • ein Elite Sales Boot Camp,
  • die Teilnahme an weiteren Seminaren.

Die Academy verlangte später den Gesamtpreis. Der Teilnehmer wehrte sich gegen die Forderung und berief sich vor allem darauf, dass der Vertrag gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz – kurz FernUSG – verstoße.

LG Konstanz: Private Sales Club ist Fernunterricht

Das Gericht gab dem Teilnehmer recht. Der entscheidende Punkt: Das Angebot erfüllte nach Ansicht des LG Konstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG.

Fernunterricht liegt vereinfacht gesagt vor, wenn gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist. Genau diese Merkmale sah das Gericht beim Private Sales Club als erfüllt an.

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Der Vertragsinhalt war klar auf Wissensvermittlung angelegt. Die Teilnehmer sollten Verkaufstechniken lernen, ihre Kommunikationsfähigkeiten verbessern, Einwände behandeln und erfolgreicher verkaufen. Dass es sich dabei nicht um einen klassischen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung handelt, spielt keine Rolle. Das FernUSG erfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten unabhängig vom konkreten Inhalt.

Überwiegend räumliche Trennung durch Videoinhalte

Besonders deutlich fiel die Bewertung des Gerichts beim Schwerpunkt des Programms aus. Die Academy hatte argumentiert, die Präsenzseminare stünden im Vordergrund. Das LG Konstanz sah dies anders: Prägend seien die 208 Video-Trainingseinheiten über einen Zeitraum von vier Jahren gewesen.

In der Programmbeschreibung wurde das Angebot selbst als „persönliches Video-Trainingslager“ dargestellt. Jede Woche sollte eine neue Einheit per E-Mail bereitgestellt werden, die Teilnehmer konnten von zu Hause aus trainieren und mussten gerade kein Seminar besuchen. Die zusätzlichen Seminare waren nach der Vertragsbeschreibung demgegenüber nur begleitend beziehungsweise teilweise als kostenlose Zusatzleistung vorgesehen.

Coaching-Vertrag Widerruf möglich?

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Fragemöglichkeiten genügen für die Lernerfolgskontrolle

Auch das Merkmal der Lernerfolgskontrolle bejahte das Gericht. Es genügt nicht nur eine Prüfung oder ein Zertifikat. Nach der Rechtsprechung kann bereits die vertragliche Möglichkeit ausreichen, zum Lernstoff Fragen zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten.

Hier gab es acht Online-Seminare mit Live-Fragemöglichkeiten, Videokonferenzen, Chat- und E-Mail-Support sowie Live-Calls. Das reichte dem LG Konstanz aus. Zusätzlich sprach aus Sicht des Gerichts für eine Lernkontrolle, dass die Programmbeschreibung von Praxisaufgaben beziehungsweise „Hausaufgaben“ sprach.

Warum war der Coaching-Vertrag nichtig?

Die Jürgen Höller Academy GmbH verfügte für den Private Sales Club unstreitig nicht über eine Zulassung nach § 12 FernUSG. Ist eine solche Zulassung erforderlich und fehlt sie, ist der betreffende Coaching-Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG grundsätzlich von Anfang an nichtig.

Das bedeutet: Es besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch. Deshalb wies das Landgericht Konstanz nicht nur die Hauptforderung ab, sondern auch die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten. Die Klägerin musste zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Auf weitere Einwände des Teilnehmers – etwa Widerruf, Anfechtung, Kündigung oder eine mögliche Sittenwidrigkeit – kam es damit nicht mehr an. Wenn der Vertrag bereits wegen eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist, müssen diese Fragen häufig nicht abschließend entschieden werden.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil Jürgen Höller LG Konstanz betrifft zunächst den konkreten Private Sales Club und den dort geschlossenen Vertrag. Es ist aber ein wichtiges Signal für ähnliche Online-Coachings, Verkaufsprogramme und Weiterbildungsverträge. Entscheidend ist stets der konkrete Vertragsinhalt – nicht allein die Bezeichnung als „Mitgliedschaft“, „Mentoring“, „Akademie“ oder „Seminar“.

Prüfenswert kann ein Vertrag insbesondere sein, wenn er folgende Punkte enthält:

  • aufgezeichnete Videos, Module oder wöchentliche Lektionen,
  • eine längere Vertragslaufzeit,
  • Live-Calls, Webinare oder Fragemöglichkeiten,
  • Unterlagen, Übungen oder Aufgaben,
  • ein hochpreisiges Gesamtpaket mit ergänzenden Präsenzterminen.

Präsenzveranstaltungen schließen die Anwendung des FernUSG nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, wo der tatsächliche Schwerpunkt der vereinbarten Leistung liegt. Sind Selbststudium und digitale Inhalte prägend, kann das FernUSG auch dann greifen, wenn einzelne Seminare vor Ort angeboten werden.

Weitere Hintergründe finden Sie im Beitrag Was ist das FernUSG und warum betrifft es Online-Coachings?. Eine Einordnung speziell zu Rückzahlungsansprüchen und vergleichbaren Konstellationen bietet auch Jürgen Höller: Geld zurück? Urteil stärkt Ihre Chancen auf Rückzahlung!.

Coaching-Vertrag prüfen lassen

Haben Sie einen Vertrag mit der Jürgen Höller Academy oder einem anderen Coaching-Anbieter abgeschlossen, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass jede Zahlungsforderung berechtigt ist. Gerade bei langfristigen Verträgen mit Videolektionen, Online-Terminen und Support kann die fehlende Zulassung nach dem FernUSG rechtlich erhebliche Folgen haben.

Ob Ihr konkreter Coaching-Vertrag widerrufbar, kündbar oder möglicherweise nichtig ist, hängt immer von den Unterlagen und dem Ablauf des Vertragsschlusses ab. Nutzen Sie für eine erste Einschätzung unseren kostenfreien Widerrufs-Check für Coaching-Verträge.

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